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Verkehrsunfall – Kürzung Nutzungsausfallentschädigung späte Beauftragung Sachverständiger

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AG Halle (Saale) – Az.: 99 C 1978/17 – Urteil vom 12.12.2018

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 742,46 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.08.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner die Klägerin i.H.v. 310,24 € von der Forderung aus der Rechnung Nr. 18… des Sachverständigenbüros S… vom 14.03.2016 zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.08.2017 freizustellen.

3. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 201,71 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2017 als außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr ihrer Prozessbevollmächtigten zu zahlen.

4. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 25,67 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 29.11.2017 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 88,4 % und die Klägerin zu 11,6 % zu tragen.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung des Prozessgegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von je 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Prozessgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

Die Beklagten können die Sicherheitsleistung durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen deutschen Großbank, Volks- und Raiffeisenbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.

und beschlossen:

Der Streitwert beträgt 1.190,20 €.
Tatbestand
Die Prozessparteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 27.02.2016 in H….

Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Eigentümerin und Halterin des PKW Renault Laguna mit dem amtlichen Kennzeichen ….. Ausweislich der dem Gutachten des Sachverständigenbüro S… beigefügten Kopie des Fahrzeugscheines wurde das Fahrzeug erstmals am 29.10.1996 zugelassen. Der Beklagte zu 1) war zum Unfallzeitpunkt Fahrer des PKW Renault Megane mit dem amtlichen Kennzeichen …., für welches bei der Beklagten zu 2) eine Kfz-Haftpflichtversicherung bestand. Zwischen den Prozessparteien ist unstrittig, dass der Ehemann der Klägerin, der Zeuge D…, am Unfalltag gegen 19:40 Uhr mit dem Fahrzeug de[…]


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