OLG Hamm
Az: 15 W 135/05
Beschluss vom 23.02.2006
Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 23. Februar 2006 auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 8) vom 15. April 2005 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 15. März 2005 durch beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde werden den Beteiligten zu 1) bis 5) auferlegt, die auch den übrigen Beteiligten die ihnen im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben.
Der Geschäftswert wird auf 3.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die zu 1) bis 5) beteiligten Antragsteller und die zu 6) bis 21) beteiligten Antragsgegner bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft I2-Straße in I, die von der Beteiligten zu 22) verwaltet wird. Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus einem Haus mit 12 Wohnungen und einem Laden sowie einem davon räumlich getrennten Garagengebäude mit sieben Garagen. Der teilende Eigentümer, der Bauingenieur Lücke, hat das Eigentum im Jahre 1972 in der Weise in 20 Miteigentumsanteile aufgeteilt, dass mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer in sich abgeschlossenen Wohnung, an einem Laden und an sieben Garagen entsteht. Die auf die einzelnen Sondereigentümer entfallenden Miteigentumsanteile sind anhand des Verhältnisses der Nutzflächen der Wohnungen, der Garagen und des Ladens zu der Gesamtnutzfläche bestimmt worden.
Den fünf Antragstellern steht ausschließlich das Teileigentum an je einer Garage zu. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob sie auch verpflichtet sind, sich an den Kosten des Wohnhauses zu beteiligen.
Die Gemeinschaftsordnung in der Teilungserklärung vom 18. Oktober 1972 enthält folgende Regelungen:
Bestimmung über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander
§ 6
Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 10 bis 29 WEG, soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 9
1) Die Instandhaltung der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Teile des Gebäudes einschließlich der äußeren Fenster und des Grundstücks obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer …
§ 15
Die Wohnungseigentümer haben im Verhältnis ihrer Nutzungsfläche zur Gesamtfläche zu einer Instandhaltungsrückl[…]