Amtsgericht Langen (Hessen)
Az.: 56 C 166/01 (10)
Verkündet am: 30.11.2001
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Langen (Hessen) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2001 für Recht erkannt:
Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.539,38 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2001 zu zahlen.
Die Beklagten zu 1) und zu 2) haben die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar – für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.600,00 DM.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um vermögensrechtliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall. Der Ehemann der Klägerin befuhr am Sonntag, den 11.02.2001 gegen 15.00 Uhr mit dem Opel Astra seiner Frau die Straße „AW“ in L in Richtung K-Straße. Es existiert eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h. Ein Fußweg mit abgegrenztem Bordstein ist in der Straße nicht vorhanden. Es befinden sich lediglich andersfarbige Abpflasterungen entlang der einen Straßenseite sowie quer zur Fahrbahn. Der Ehemann der Klägerin näherte sich mit dem Wagen einem zwischen den Wohnhäusern mit den Hausnummern 18 und 20 verlaufenden, auf die Straße führenden Fußweg, um dort in der Nähe den Wagen einzuparken. An dieser Stelle kam es zur Kollision mit dem damals 6-jährigen Sohn der Beklagten zu 1) und zu 2), als dieser auf seinem Fahrrad von dem Fußweg kommend auf die Straße fuhr. Durch den Unfall wurde der linke Seitenspiegel am klägerischen Fahrzeug sowie der Lack an der Fahrerseite beschädigt.
Die Klägerin behauptet, der Sohn der Beklagten sei mit hoher Geschwindigkeit unachtsam aus dem Fußweg auf die Fahrbahn herausgefahren. Die beklagten Eltern hätten für das Verhalten ihres Sohnes einzustehen, da sie die ihnen obliegende Aufsichtspflicht verletzt hätten. Die Beklagten zu 1) und zu 2) hätten nicht in erforderlicher Weise darauf eingewirkt, dass ihr Sohn beim Fahrradfahren die notwendige Umsicht an den Tag lege. Sie seien daher verpflichtet, Ersatz des materiellen Schadens in Höhe von insgesamt 2.539,38 DM zu leisten.
Ursprünglich hat die Klägerin neben den Beklagten zu 1) und zu 2) auch gegen deren private Haft[…]