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Frachtgeschäft – Verjährung des Zahlungsanspruchs von Frachtlohn

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OLG München – Az.: 7 U 5687/20 – Urteil vom 14.04.2021

1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Endurteil des Landgerichts München I vom 11.09.2020, Az. 14 HK O 12127/19, aufgehoben und das klageabweisende Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 25.11.2019, Az. 14 HK O 12127/19 aufrechterhalten.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Die Parteien streiten um Frachtlohnansprüche.

Die Klägerin, die in Polen ein Transportunternehmen betreibt, wurde von der Beklagten mit der Durchführung von insgesamt sieben Transporten auf der Straße beauftragt, von denen sechs innerdeutsch und einer (Nr. …/08/2017/TU) grenzüberschreitend (von Belgien nach Deutschland) erfolgten.

Die in die Frachtverträge einbezogenen AGBs der Beklagten lauteten auszugsweise wie folgt:

„Quittungsrückgabe: Palettenscheine, Frachtpapiere, quittierte Ablieferbelege sind uns grundsätzlich im Original innerhalb von 5 Werktagen nach Ladungsübernahme einzusenden. Ohne rechtzeitige Einsendung besteht keine Abrechnungsmöglichkeit! (…)

Transportbedingungen: Unsere Transportbedingungen erkennen Sie hiermit unwiderruflich an. National arbeiten wir auf Basis der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (AdSp 20179 (…). International arbeiten wir auf Basis CMR.

Gutschriftsvereinbarung: Wir arbeiten ausschließlich auf Gutschriftbasis. Bitte senden Sie uns keine Rechnung. Die Gutschrifterstellung erfolgt innerhalb von 30 Tagen durch Transthermos, allerdings nur nach Erhalt der kompletten Frachtquittung (Lieferscheine, Palettenscheine usw.).

Gerichtsstand: Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München. Für diesen Auftrag gilt deutsches Recht“.

Die streitgegenständlichen Transporte erfolgten alle im Jahr 2017. Die Beklagte wurde von ihren Auftraggebern für die Transporte entlohnt.

Die Frachtunterlagen sind von den jeweiligen Empfängern nicht quittiert. Die Ablieferbelege enthalten keine Unterschriften der Empfänger.

Die Klägerin behauptete, sie habe alle Frachtpapiere per Einschreiben mit der Post an die Beklagte übersandt. Die Beklagte habe diese Unterlagen auch erhalten. Dies ergebe sich auch aus der unstreitigen Email der Beklagten vom 14.11.2018 laut Anl. K 5. Die Beklagte habe die Klägerin erst knapp vor Ablauf der Verjährungsfrist über vermeintlich fehlende Frachtunterlagen unterrichtet, um die Klägerin sehenden Auges in die Verjährung laufen zu lass[…]


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