AG Offenbach, Az: 37 C 180/1, Beschluss vom 04.12.2013
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung im Haus der Klägerin. Nachdem die Klägerin es jahreslang geduldet hatte, dass die Beklagte ihren Motorroller auf dem Grundstück abstellte, kam es hierüber zu Differenzen. Die Klägerin, die einer anderen Hausbewohnerin das Abstellen eines weiteren Rollers gestattet, hat der Beklagten das anwaltlich untersagen lassen und das Mietverhältnis mit Schreiben vom 24. 9. 2012 ordentlich gekündigt, weil die Beklage weiter auf den Grundstück parkte. Seit April 2013 hat die Beklagte davon aber Abstand genommen. Mit der im September 2013 eingegangenen Klage hat die Klägerin Räumung der Wohnung verlangt. Im Termin haben die Parteien sich vergleichsweise darauf geeinigt, dass die Klägerin den Räumungsanspruch fallen lässt und die Beklagte auch künftig nicht mehr auf den Grundstück parkt. Sie haben im dem Vergleich den Rechtsstreit für erledigt erklärt und die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen. Es war daher nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Wenn die Parteien in einem Vergleich die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen, hat es nach übereinstimmender Erledigungserklärung nach § 91a ZPO und nicht nach § 98 S. 2 ZPO zu entscheiden (BGH, NJW 2007, S. 835). Maßgeblich ist, wie der Rechtsstreit voraussichtlich ausgegangen wäre, wenn er sich nicht erledigt hätte. Zudem kann das Verhältnis des gegenseitigen Nachgebens im Vergleich berücksichtigt werden. Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Ein eine Kostenquote rechtfertigendes Nachgeben der Beklagten ist in den Vergleich nicht zu erkennen, weil sie schon lange vor Klageerhebung darauf verzichtet hat, ihren Roller weiter auf dem Grundstück abzustellen. Die Räumungsklage wäre abzuweisen gewesen. Die Kündigung des Mietverhältnisses war nicht berechtigt. Nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB kann der Vermieter ordentlich kündigen, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Das Abstellen des Rollers nach der Untersagung könnte eventuell als Pflichtverletzung zu verstehen sein. Die Duldung oder Gestattung solcher über den dem Mieter zustehenden Mietgebrauch hinausgehender Nutzungen wird als Leih- bzw. Gefälligkeitsverhältnis verstanden, welches nach § 604 Abs. 3 BGB jederzeit kündbar sein soll (so LG Berlin, GE 2011, S. 1087). Ob daran im vorliegenden Fall wegen der Ungleichbehandlung einzelner Hausbewohner Zweifel angebracht sind, kann dahinstehen. Wenn der Vermieter ein bestimmtes Verhalten des Mieters lange Zeit rügelos hinnimmt und dann doch beanstandet, ist die Vertragswidrigkeit dieses Verhaltens zumindest zweifelhaft. Die Frage der Rechtmäßigkeit kann ohne weiteres im Wege der Klage nach § 541 BGB geklärt werden. Ein solches Verhalten stellt jedenfalls noch keine erhebliche Vertragsverletzung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar (so für den Fall des Parkens an einer möglicherweise nicht erlaubten Stelle LG Bochum WuM 1979, S. 255, und AG Landstuhl NJW-RR 1994, S. 205).
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