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Kann nach dem Tod eines Erblassers nicht festgestellt werden, ob ein eigenhändig geschriebenes Testament tatsächlich von dem Erblasser in „unbeeinflusster Schreibleistung“ verfasst wurde, ist das Testament im Zweifelsfall aufgrund der Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform nach § 2247 BGB ungültig (OLG Hamm, Beschluss vom 02.10.2012, Az.: I-15 W 231/12).[…]