AG München – Az.: 113 C 19711/13 – Urteil vom 23.10.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft …, … in … München. Die Beklagten sind Mieter einer in der … in München gelegenen Wohnung. Im selben Haus befindet sich die im Eigentum des Klägers stehende Wohnung. Die Beklagten halten mit Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft und ihrer Vermieter einen Hund. Die Hausordnung der Wohnungseigentumsanlage sieht eine Leinenpflicht nicht vor.
Der Kläger trägt nun vor, dieser Hund sei jung, ungestüm und unbändig. Die Beklagten hätten diesen Hund in der Vergangenheit unangeleint auf dem Gelände der Wohnungseigentümergemeinschaft herumlaufen lassen. So sei es zu Begegnungen zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau einerseits und dem Hund andererseits gekommen. Einmal habe der Hund versucht, die Ehefrau des Klägers zu beschnuppern und versucht, an ihr hochzuspringen. Ein anderes Mal habe er die Ehefrau des Klägers in ca. 1 m Abstand umkreist. Diverse andere Male seien der Kläger und seine Ehefrau gezwungen gewesen, ihren Weg zu ändern oder abzuwarten, um eine Begegnung mit dem Hund zu vermeiden. Der Kläger ist der Ansicht, er werde durch den unangeleinten Hund beeinträchtigt und in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Es sei gleichgültig, ob von dem Hund tatsächlich eine Gefahr ausgehe. Der Kläger müsse die Wege in der Wohnanlage frei von der Sorge benutzen können, dass der unangeleinte Hund ihn berühren oder erschrecken könne. Die Verpflichtung, den Hund auf dem Gelände der Wohnungseigentumsanlage nicht unangeleint laufen zu lassen, folge aus den §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG. Das Laufenlassen von Hunden in dem Gebäude und auf dem Freigelände der Wohnungseigentumsanlage stelle eine Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer dar, die über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgehe. Im Weiteren ergebe sich ein Unterlassun[…]