BGH
Az.: I ZR 271/03
Urteil vom 07.12.2006
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. November 2003 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. April 2003 teilweise abgeändert und die Klage mit dem Hauptantrag vollständig abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird hinsichtlich des Hauptantrags zurückgewiesen.
Hinsichtlich der in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträge der Klägerin wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsstreits, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin stellt Sportartikel her und vertreibt diese insbesondere unter der Marke „….“.
Die Beklagte betreibt die „T. Verbrauchermärkte“. Sie warb für dort angebotene Sportbekleidung und Sportschuhe mit Preisgegenüberstellungen wie nachstehend wiedergegeben (Anlage K 2 und K 3):
Die Klägerin hat diese Art der Preisgegenüberstellung als wettbewerbswidrig beanstandet, weil der höhere Preis nicht den kartellrechtlich zwingend vorgeschriebenen Hinweis enthalte, dass es sich um eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handele.
Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für Sportbekleidungsstücke oder Sportschuhe, insbesondere der Marke „….“, unter Angabe von Preisen zu werben, denen ein höherer Preis gegenübergestellt wird, wenn der höhere Preis als „empfohlener Verkaufspreis“, „empfohlener Verkaufspreis des Herstellers“ oder ohne weitere Angabe als „UVP“ bezeichnet wird, insbesondere wenn dies geschieht gemäß den Anlagen K 2 und K 3.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, die angegriffenen Formen der Preisgegenüberstellung seien rechtlich nicht zu beanstanden, weil eine Irreführung des Verkehrs nicht vorliege.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit die Klägerin Unterlassung der Angabe „UVP“ begehrt hat, und sie im Übrigen abgewiesen.
Dagegen haben beide Parteien Beruf[…]