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Kfz-Haftpflichtversicherung – Herbeiführung eines Unfalls mit BAK von 0,7 Promille

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Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 U 698/05 – 102, Urteil vom 28.01.2009

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.11.2005 – 14 O 362/04 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 5000 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.9.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 16.729,41 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten für sein Kraftfahrzeug Opel … mit dem amtlichen Kennzeichen … eine Kraftfahrzeughaftpflicht- und eine Vollkaskoversicherung (Versicherungsschein …), der die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) der Beklagten (Bl. 62 ff.) zugrunde lagen. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte aus Anlass eines Verkehrsunfalls vom 14.6.2003 Versicherungsschutz gewähren muss.

Symbolfoto: luckakcul/Bigstock

Am 14.06.2003 befuhr der Kläger mit dem versicherten Fahrzeug gegen 20.30 Uhr die Verbindungsstraße von G nach P. Diese Straße kreuzt die Verbindungsstraße von F nach M, welche von dem Zeugen U. mit seinem PKW Opel … mit dem amtlichen Kennzeichen …, befahren wurde. Die Vorfahrt ist an der Kreuzung durch Verkehrszeichen geregelt. Für die Fahrtrichtung des Klägers gilt Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren); für die Fahrtrichtung des Zeugen U. gilt Zeichen 306 (Vorfahrt). Nachdem der Kläger einen Radfahrer, den Zeugen Sch., überholt hatte, fuhr er in den Kreuzungsbereich ein. Dort kollidierte er mit dem von dem Zeugen U. geführten Opel …. Beide Fahrzeuge erlitten wirtschaftlichen Totalschaden. Für den Kläger ermittelte ein Sachverständiger einen Sachschaden von netto 13.362,07 Euro und einen Restwert von 2.700 Euro. Die Höhe des dem Geschädigten U. entstandenen und von der Beklagten erstatteten Schadens betrug 10.393,09 Euro abzüglich eines Restwerts von 2.085 Euro.

Noch an der Unfallstelle führten die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten bei dem Kläger einen Atemalkoholtest durch. Dieser ergab[…]


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