Eigentumsbeeinträchtigung: Klägerin siegt vor OLG Oldenburg
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und festgestellt, dass diese keine Rechte auf die Nutzung von Leitungen über das Grundstück der Klägerin haben, da weder eine dingliche noch eine schuldrechtliche Bindung vorliegt. Die Entscheidung bekräftigt den Anspruch der Klägerin auf Beseitigung der Leitungen gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, da keine rechtliche Grundlage für eine Duldung dieser Beeinträchtigung besteht.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das OLG Oldenburg bestätigte, dass die Beklagten keine Rechte zur Nutzung von Leitungen über das Grundstück der Klägerin haben.
Das Urteil beruht auf der fehlenden dinglichen oder schuldrechtlichen Grundlage für die Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin.
Die Klägerin hat gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf Beseitigung der Leitungen, da keine gesetzlichen oder vertraglichen Duldungspflichten vorliegen.
Weder Gestattungsverträge noch das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis unterstützen die Position der Beklagten, die Leitungen weiterhin über fremdes Eigentum zu führen.
Die Argumentation der Beklagten, dass eine Beseitigung wirtschaftlich unzumutbar sei, wurde abgelehnt, da dies die rechtliche Möglichkeit der Störungsbeseitigung nicht hindert.
Ein Gewohnheitsrecht, das eine Duldung der Leitungen rechtfertigen würde, existiert nicht, und der Anspruch der Klägerin unterliegt der regelmäßigen Verjährung.
Die Beklagten können den Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung nicht erfolgreich mit der Einrede der Verjährung abwehren.
Grundstückseigentum und Beseitigungsanspruch
Jedem Eigentümer eines Grundstücks wird durch das Gesetz das Recht eingeräumt, selbst zu bestimmen, was auf seinem Grund und Boden geschehen darf. Eigentumsbeeinträchtigungen sind daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Eine häufige Konstellation sind Beeinträchtigungen durch Leitungen, die von einem Nachbargrundstück auf das eigene Grundstück übergreifen.
In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob der Eigentümer des belasteten Grundstücks diese Leitungen dulden muss oder einen Beseitigungsanspruch geltend[…]