ArbG Baden-Württemberg – Az.: 4 Sa 32/21 – Urteil vom 01.12.2021
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 15.04.2021 (8 Ca 527/20) wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin und über Weiterbeschäftigung.
Die Klägerin wurde von der Beklagten mit Wirkung ab 15. Oktober 2020 eingestellt als hauswirtschaftliche Helferin. Sie sollte eingesetzt werden im Objekt „P. S.-R. N.“ in H. Ausweislich des von den Parteien am 8. Oktober 2020 unterzeichneten „Personalfragebogens“ (Bl. 92-94 der arbeitsgerichtlichen Akte) wurde eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bis 14. Oktober 2021 vereinbart sowie eine sechsmonatige Probezeit, innerhalb welcher das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden könne.
Die Beklagte beschäftigt regelmäßig ca. 1.900 Mitarbeiter. Ein (Regional-) Betriebsrat ist bei ihr gebildet.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 6. November 2020 (Bl. 9 der arbeitsgerichtlichen Akte), der Klägerin zugegangen am 7. November 2020 „fristgerecht“ zum 23. November 2020, hilfsweise zum nächst möglichen Termin. Der Betriebsrat wurde vor der Kündigung mit Schreiben vom 5. November 2020 (Bl. 28-29 der arbeitsgerichtlichen Akte) angehört. Er gab am 5. November 2020 eine abschließende Stellungnahme ab, gegen die Kündigung keine Bedenken zu haben.
Gegen diese Kündigung richtet sich die vorliegende Kündigungsschutzklage der Klägerin, die am 12. November 2020 beim Arbeitsgericht einging.
Mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 2. Dezember 2020, welcher beim Arbeitsgericht am 3. Dezember 2020 einging und von diesem an die Beklagte mit dortigem Zugang am 7. Dezember 2020 weitergeleitet wurde, teilte die Klägerin unter Beifügung einer „Schwangerschaftsbestätigung“ ihrer Frauenärztin Frau P. vom 26. November 2020 (Bl. 35 der arbeitsgerichtlichen Akte) mit, schwanger zu sein und sich in der sechsten Schwangerschaftswoche zu befinden.
Im Laufe des Verfahrens legte die Klägerin eine weitere Schwangerschaftsbescheinigung der Frauenärztin Frau P. vom 27. Januar 2021 (Bl. 59 der arbeitsgerichtlichen Akte) vor, in welcher der voraussichtliche Geburtstermin mit 5. August 2021 angegeben wurde.
Die Klägerin hielt die Kündigung wegen Verstoß gegen das Kündigu[…]