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Werkunternehmerhaftung – Mängel an Wärmepumpen-Heizungsanlage für Gebäude

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OLG München – Az.: 27 U 213/19 Bau – Beschluss vom 28.03.2019

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 07.12.2018, Aktenzeichen 33 O 660/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Memmingen und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Memmingen vom 07.12.2018 Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren wird von dem Kläger beantragt:

Das Urteil des Landgerichts Memmingen Az. 33 O 660/15 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger sämtliche Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die aus und im Zusammenhang mit der Beseitigung der nachfolgenden Baumängel am Gebäude B.straße 5, … G. entstanden sind oder noch entstehen werden, einschließlich des eventuellen Austausches des gewählten Erwärmungssystems.

a)

Die Wärmepumpenheizung stellt keine ausreichende Menge an Bade-/Duschwasser zur Verfügung, so dass drei Personen nicht unmittelbar nacheinander baden und duschen können bei der Wassertemperatur von 40 – 42° C.

b)

Die Wärmepumpenheizung ist nicht in der Lage, die Erwärmung des geplanten Schwimmbades sicherzustellen.

c)

Die Wärmepumpenheizung ist unwirtschaftlich, ob sie nun ausschließlich für die Erwärmung des Hauses oder auch für die Erwärmung des Schwimmbades eingesetzt wird.

d)

Die Fußbodenheizung ist nicht in der Lage, gleichmäßig die Räumlichkeiten im dritten OG sowie der Praxis zu erwärmen, ohne dass die Vorlauftemperatur so überhöht wird, dass der Wirkungsgrad der Heizung sich nochmals verschlechtert.

Im Berufungsverfahren wird von dem Beklagten beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

(Symbolfoto: Dziurek/Shutterstock.com)

Die Be[…]


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