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Grundstückskaufvertrag -Verschweigen von Mängeln

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OLG Düsseldorf – Az.: I-9 U 38/17 – Urteil vom 12.03.2018

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Januar 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert.

Die Klage wird unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Klägerin hat von der Beklagten das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück A. zu einem Kaufpreis von 176.000,00 Euro erworben. Der notarielle Kaufvertrag vom 15. Mai 2014 enthält in § 9 einen Ausschluss aller Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Sachmängeln, ausgenommen bei Vorsatz oder Arglist, sowie eine Erklärung des Verkäufers, dass ihm nicht erkennbare Mängel nicht bekannt seien.

Mit Anwaltsschreiben vom 20. Oktober 2014 ließ die Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und begründete dies mit arglistig verschwiegenen Mängeln der Dachkonstruktion, Feuchtigkeitsschäden in Wohnräumen und Keller, Rissen in der Wohnzimmerinnenwand und einem schadhaften Heizungssystem.

Im Rahmen ihrer Klage hat die Klägerin zunächst die in dem Anfechtungsschreiben aufgelisteten Beanstandungen wiederholt, denen die Beklagte in ihrer Erwiderung im Einzelnen entgegengetreten ist. So hat die Beklagte Mängel der Dachkonstruktion und eine Kenntnis von Feuchtigkeitsschäden im Wohnbereich und Kellerboden bestritten; die Feuchtigkeit der Kellerwände sei erkennbar gewesen und bei den Besichtigungen mehrfach thematisiert worden. Die Risse in der Wohnzimmerinnenwand stammten von einem Erdbeben vor 25 Jahren; sie seien sach- und fachgerecht verspachtelt worden und stellten folglich keinen Mangel, erst recht keinen offenbarungspflichtigen dar. Mit ihrer der Beklagten drei Tage vor dem Termin zugegangenen Replik hat die Klägerin erstmals behauptet, sie habe gefragt, ob es in den Wänden Risse gebe oder gegeben habe, was die Beklagte ausdrücklich verneint habe.

Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 28. August 2015 im Wesentlichen antragsgemäß zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung des[…]


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