Oberverwaltungsgericht NRW
Az.: 6 B 1880/06
Beschluss vom 25.10.2006
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Münster, Az.: 4 L 471/06
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 300,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses bietet keinen Anlass, diesen zu ändern.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 25. April 2006, mit dem dieser den Antragsteller angewiesen hat, sich zum Schuljahr 2006/2007 zwei näher bezeichnete Schulbücher zu beschaffen, sich bei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung mangels einer Ermächtigungsgrundlage als offensichtlich rechtswidrig darstelle und daher die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragsgegners ausfallen müsse. Die Beschwerde vermag die Richtigkeit dieser Annahme nicht zu erschüttern.
Die Argumente, mit denen sie eine auf Gewohnheitsrecht gestützte allgemeine Verpflichtung des Lehrers behauptet, die für den Unterricht selbst benötigten Schulbücher aus eigenen Mitteln zu beschaffen, widerlegen die im Einzelnen begründete gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht.
Weder die angefochtenen Bescheide noch das Antrags- oder Beschwerdevorbringen rechtfertigen die Annahme einer bundes- oder landesweiten allgemeinen, ständigen und gleichmäßigen tatsächlichen Übung im Zusammenhang mit der Beschaffung von Schulbüchern für den Eigengebrauch der Lehrer, die – abgesehen von anderen Erfordernissen – eine unerlässliche Voraussetzung für die Entstehung des von der Beschwerde behaupteten Gewohnheitsrechts wäre. Die „stichprobenhafte Befragung von Schulaufsichtsbeamten, die in früheren Jahrzehnten als Lehrer im Schuldienst tätig waren“ und die inhaltlich nicht näher konkretisierte „Umfrage bei den Ländern“ zur dortigen „Rechtslage“, die zudem unterschiedliche Verfahrensweisen ergeben hat, reichen hi[…]