OLG Koblenz
Az.: 12 U 313/13
Urteil vom 14.10.2013
In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2013 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landesgerichts Mainz vom 04.02.2013 wie folgt abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.446,62 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2011 zu zahlen.
Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 359,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2011 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 40 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 23.03.2011 auf der Autobahn 60 Gemarkung …[X] im Bereich der Auffahrt der Anschlussstelle …[X]-Ost in Fahrtrichtung Autobahndreieck „…[Y]“ ereignet hat. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 8.660,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 718,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit seinem am 04.02.2013 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Sohn des Klägers als Fahrer des klägerischen Pkw den Unfall allein verursacht habe. Die von dem Pkw des Beklagten zu 1. au[…]