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Pflichten Kfz-Werkstatt bei einem eingeschränkten Reparaturauftrag

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OLG Koblenz – Az.: 1 U 242/19 – Urteil vom 18.07.2019

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11.01.2019, Az. 8 O 145/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Nach einem Unfall mit ihrem Motorrad, bei dem sie ungebremst in eine Leitplanke fuhr, verlangt die Klägerin von der Beklagten, die eine Motorradwerkstatt betreibt, Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet war, auch das elektronische Bremssystem des Motorrades der Klägerin zu überprüfen, als sie dieses wegen eines Defekts des Tachometers zur Reparatur gab.

Die Klägerin erwarb im Wege der Finanzierung durch eine Bank im Dezember 2015 ein Motorrad der Marke Honda Typ Fireblade SC 59, das im Februar 2016 zugelassen wurde. Dieses Motorrad verfügt über das elektronisches Bremssystem C-ABS („brake by wire“), das folgende Funktionsweise hat:

Solange das Fahrzeug steht, bauen Fuß- und Handbremshebel wie bei einer üblichen hydraulischen Bremse Druck in der Bremspumpe auf, der über die Bremsschläuche hin zum Bremssattel gelangt und die Bremsbeläge an die Bremsscheibe drückt. Sobald sich das Fahrzeug in Bewegung setzt, wird jedoch der direkte Fluss der Bremsflüssigkeit von der Pumpe zur Bremse hin von der sogenannten „Valve Unit“ unterbrochen. Der gewünschte Bremsdruck wird dann von einem Sensor gemessen und ein Steuergerät (ECU) sorgt dann dafür, dass der nötige Druck aufgebaut und in Richtung der Bremszange weitergegeben wird. Auch eine hydraulische Verbindung zwischen Vorder- und Hinterbremse besteht nicht mehr, für eine optimale Bremslastverteilung sorgt das Steuergerät. Dieses erzeugt beim Betätigen der Bremse durch den Fahrer auch einen künstlichen Gegendruck im Bremshebel, so dass der Fahrer das Gefühl hat, auf herkömmliche Weise zu bremsen. Bei einem Ausfall dieser Elektronik steht dem Fahrer automatisch wieder die hydraulische Bremsanlage zur Verfügung und die Verzögerung der Geschwindigkeit wird wieder durch die direkte Verbindung von Bremshebel zu Bremszylinder ausgelöst.

Am 07.06.2016 brachte die Klägerin ihr Motorrad wegen eines Defekts am digitalen Tachometer zur Werkstatt der Beklagten. Der Werkstattauftrag wurde wie folgt schriftlich festgehalten (Anlage B1): „Tachoeinheit prüfen,- ohne Funktion“. Über die Bremsen des Motorrades wurde bei dem Erteilen des We[…]


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