Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Rotlichtverstoß infolge Mitzieheffekts

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

Oberlandesgericht Thüringen, Az.: 1 Ss 227/05, Beschluss vom 23.08.2005

Das Urteil des Amtsgerichts Jena vom 22.06.2005 wird im Ausspruch über die Rechtsfolgen mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Prüfung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Jena zurückverwiesen.
Gründe
I. Durch Bußgeldbescheid des Thüringer Polizeiverwaltungsamtes – Zentrale Bußgeldstelle – vom 07.03.2005 wurde gegen den Betroffenen wegen Missachtung des Rotlichtes einer Lichtzeichenanlage bei länger als eine Sekunde dauernder Rotphase eine Geldbuße von 125,00 € festgesetzt und ein Fahrverbot von 1 Monat Dauer angeordnet. Der Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen am 15.03.2005 zugestellt. Hiergegen legte der Verteidiger des Betroffenen am 16.03.2005 Einspruch ein.

Symbolfoto: yuniorperez/Bigstock

Am 22.06.2005 verurteilte das Amtsgericht Jena den Betroffenen wegen fahrlässiger Missachtung des Rotlichtes einer Lichtzeichenanlage bei länger als eine Sekunde dauernder Rotlichtphase zu einer Geldbuße von 125,00 € und ordnete ein Fahrverbot von 1 Monat Dauer an, wobei es die Wirksamkeitsregel des § 25 Abs. 2a StVG zur Anwendung brachte.

Gegen dieses Urteil legte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 28.06.2005 beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch Rechtsbeschwerde ein. Die Zustellung des Urteils an den Betroffenen erfolgte am 25.06.2005. Mit Schriftsatz vom 13.07.2005 wurde die Rechtsbeschwerde begründet. Gerügt wird näher ausgeführt die Verletzung materiellen Rechts.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 11.08.2005 beantragt, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts Jena vom 22.06.2005 im Rechtsfolgenausspruch dahin abzuändern, dass die Geldbuße 50,00 € beträgt und das Fahrverbot entfällt.

Durch Beschluss vom 22.08.2005 ist die Sache auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen worden.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Jena vom 22.06.2005 im Ausspruch über die Rechtsfolgen und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

Das Amtsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: „A[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv