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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rauchverbot für Beamte und Rauchpausen

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Verwaltungsgericht Köln
Az.: 19 K 3549/07
Urteil vom 29.02.2008

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:
Der im Jahr 0000 geborene Kläger ist seit 1960 bei der Beklagten beschäftigt. Seit 1963 steht er im Beamtenverhältnis. Er ist in einem 11-stöckigen Dienstgebäude in Köln-D. , B. Ring 0, tätig.
Der Kläger ist Raucher und raucht seit mehr als 40 Jahren auch während des Dienstes. Durch Beschlüsse des Stadtvorstands der Beklagten vom 18. November 2006 und vom 13. Februar 2007 wurde mit am 21. Februar 2007 erteilter Zustimmung des Gesamtpersonalrats ein ab dem 1. März 2007 geltendes absolutes Rauchverbot in allen städtischen Dienstgebäuden eingeführt.
Verwaltung und Personalvertretung verständigten sich darauf, dass in einer Übergangszeit von 4 Monaten bis zum 30. Juni 2007 auf arbeits- und disziplinarrechtliche Maßnahmen verzichtet werden sollte. Seit Ablauf dieser Übergangszeit werden Verstöße gegen das Rauchverbot auch sanktioniert. Dafür wurde unter der Botschaft „Überzeugen statt Maßregeln“ ein Handlungsleitfaden entwickelt, der ein nach Häufigkeit und Schwere des Verstoßes abgestuftes Sanktionensystem vorsieht.
Seit Inkrafttreten des Rauchverbots ist den rauchenden Mitarbeitern der Beklagten das Rauchen während des Dienstes nur noch außerhalb der Dienstgebäude und in dem von der Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit bei der Stadt Köln (DV GLAZ) in der Fassung der 2. Änderung vom 1. März 2004 gezogenen zeitlichen Rahmen möglich. Hierzu heißt es u.a. in § 4 Abs. 1 DV GLAZ:
„Die Kernarbeitszeit wird wie folgt festgesetzt: Montag bis Donnerstag 9.00-12.00 Uhr und 14.00-15.00 Uhr Freitag 9.00-12.00 Uhr Anmerkungen/Erläuterungen: Kernarbeitszeit (Mindestanwesenheitszeit) ist die Zeit, in der jede/r Mitarbeiter/in im Dienst sein muss.“
Hinsichtlich „Pause und Pausenzeitrahmen“ bestimmt […]


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