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Prüfungsbewertung falsch – Anspruch auf Schadensersatz wg Amtspflichtverletzung

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OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Az: 1 U 843/99
Verkündet am 17. Juli 2002
Vorinstanz: Landgericht Mainz – Az.: 4 O 163/98

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes aus Amtspflichtverletzung hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2002 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 4. Mai 1999 zu Ziffer 1 des Ausspruchs teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 102.258,38 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 6. August 1998 zu zahlen.
Die weiter gehende (Zahlungs-)Klage wird abgewiesen. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 15/100 und der Beklagte 85/100.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 116.000 Euro, sofern der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung (des von ihm zu zahlenden Kostenanteils) abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.400 Euro, sofern der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch schriftliche, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank mit Sitzjn der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Tatbestand:
Der Kläger verlangt von dem beklagten Institut aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung Schadensersatz wegen Verdienstausfalles, der ihm dadurch entstanden sei und noch entstehen werde, dass sich sein Ausbildungsende als Arzt um rund fünf Jahre verzögert habe, weil der Beklagte zwei Antworten beim Wiederholungsexamen gestellter 580 Fragen fehlerhaft bewertet und er, der Kläger, dadurch das Examen nicht bestanden habe.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 257.986 DM nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass der Beklagte auch noch nicht bezifferbaren künftigen, insbesondere sozialversicherungsrechtlichen Schaden des Klägers zu ersetzen habe.
Auf die Berufung des Beklagten hat der Senat durch Teilgrund[…]


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