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Verkehrsunfall – Mithaftung des Vorfahrtberechtigten bei halber Vorfahrt

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AG Senftenberg – Az.: 21 C 102/11 – Urteil vom 01.09.2011

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 2. den Betrag von 254,96 € nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 11.02.2011 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger gemeinsam zu 17 %, der Kläger 2. allein zu weitern 63 % und die Beklagten zu 20 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. tragen dieser zu 76 % und die Beklagte zu 24 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die wechselseitigen Vollstreckungen gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung zu deren Gunsten Sicherheit von 110 % des zur Vollstreckung kommenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger zu 2. befuhr am 07.09.2009, ca. 6.55 Uhr mit dem Krad KKR Qingi, amtliches Kennzeichen OSL – …, in L. die Kreuzung … Aus Sicht des Klägers von rechts kam ein vom Beklagten zu 1. gehaltener, vom Beklagten zu 2. gefahrener und bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversicherter Pkw. Wegen der genauen Verkehrssituation – auch hinsichtlich der aufgestellten Verkehrszeichen – wird auf die von Klägerseite eingereichte Unfallskizze (Bl. 81 d. A.) verwiesen.

Es kam zum Zusammenstoß der Fahrzeuge. Der Kläger zu 2. erlitt Riss- und Schürfwunden sowie multiple Prellungen. Er musste ärztlich versorgt werden. Er war 3 Tage arbeitsunfähig krank geschrieben.

Der Kläger zu 2. macht Schadensersatz wie folgt geltend:

Reparatur des Krads 1.394,91 €

ärztliches Gutachten 116,08 €

Schmerzensgeld 1.000,00 €

Gebührenbescheid 8,50 €

Gebührenbescheid 19,20 €

neues Kennzeichen 16,50 €

gesamt: 2.555,19 €

davon 1/3: 851,73 €

Mit Schreiben seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 05.01.2011 wurde die Beklagte zu 3. aufgefordert, den genannten Betrag bis zum 20.01.2011 zu zahlen sowie die Haftpflichtversicherung mitzuteilen.

Der Kläger zu 2. trägt vor: die Kreuzung sei allgemein unfallträchtig; er sei Eigentümer des von ihm gefahrenen Fahrzeugs; er sei mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h gefahren, die Kosten für Ummeldung und ein neues Kennzeichen seien angefallen.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 2. 1.037,37 € nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 11.02.2011 zu zahlen[…]


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