Im Straßenverkehr kann es immer wieder zu Verkehrsunfällen kommen. Neben dem Aspekt des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) wird im Fall eines Verkehrsunfalls nicht selten auch der zivilrechtliche Aspekt tangiert, sodass die Frage der Haftung von entscheidender Bedeutung ist. Hier treffen dann zwei Rechtsnormen aufeinander und es muss eine Gewichtung zwischen den Normen vorgenommen werden. Die rechtlichen Normen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) mit den §§ 7 ff. sind dabei immer gegenüber den Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der §§ 823 ff. als vorrangig zu betrachten.
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Haftung im Straßenverkehr in Deutschland ist umfassend geregelt und unterscheidet zwischen der Haftung des Fahrzeughalters und des Fahrzeugführers, wobei verschiedene Aspekte wie Gefährdungshaftung, Verschuldenshaftung und Haftungsausschlüsse berücksichtigt werden.
Bedeutung der Haftung im Straßenverkehr: Die Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist entscheidend, um die Ersatzpflicht des Unfallverursachers zu bestimmen.
Unterschiede zwischen Haftung nach StVG und BGB: Die Haftung wird sowohl im StVG als auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geprüft, wobei das StVG in der Regel Vorrang hat.
Definition von Kraftfahrzeugen: Kraftfahrzeuge sind Fahrzeuge, die sich mit eigener Motorleistung fortbewegen und mindestens 25 Km/h erreichen können.
Definition des Halters: Der Halter ist die Person, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch nimmt und über die Verfügungsgewalt verfügt.
Gefährdungshaftung vs. Verschuldenshaftung: Bei der Gefährdungshaftung ist kein Verschulden nötig, während bei der Verschuldenshaftung ein tatsächliches Verschulden vorliegen muss.
Rolle des vermuteten Verschuldens: Bei vermuteter Verschuldenshaftung muss die beschuldigte Person beweisen, dass sie keine Schuld am Unfall trägt.
Halterhaftung nach § 7 I StVG: Diese ist verschuldensunabhängig und entsteht aus dem Betrieb des Fahrzeugs.
Haftungsausschlüsse: Höhere Gewalt und Schwarzfahrt sind Beispiele für Haftungsausschlüsse.
Mitverschulden: Das Mitverschulden des Geschädigten kann die Ersatzpflicht des Verursachers mindern.
Umfang der Ersatzpflicht: Die Ersatzansprüche für Heil[…]