Fahrzeugüberlassung: Wer haftet bei Verkehrsverstößen des Fahrers?
Das Landgericht Heilbronn hat in seinem Urteil entschieden, dass die Klägerin, eine Leasingnehmerin, für den Schaden an einem geleasten Fahrzeug teilweise haftbar ist. Die Haftung basiert auf der Betriebsgefahr des Fahrzeuges und einem Mitverschulden der Fahrerin. Interessant ist hierbei, dass die Klägerin sich nicht die Betriebsgefahr des Fahrzeuges anrechnen lassen muss, da sie Ansprüche in Prozessstandschaft für die Leasinggeberin geltend macht.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Teilweise Haftung der Klägerin: Die Klägerin haftet zu 80 % für den Fahrzeugschaden (Reparaturkosten und Wertminderung), basierend auf der Abwägung zwischen dem Verschulden der Fahrerin und der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges.
Keine Anrechnung der Betriebsgefahr: Die Klägerin muss sich die Betriebsgefahr ihres geleasten Fahrzeuges nicht anrechnen lassen, da sie fremde Rechte in Prozessstandschaft geltend macht.
Mitverschulden der Fahrerin: Ein Mitverschulden der Fahrerin des klägerischen Fahrzeuges wird der Klägerin anspruchsmindernd angerechnet.
Gesamtschuldnerische Haftung: Die Klägerin und die Beklagten haften gesamtschuldnerisch für bestimmte Schadenspositionen.
Haftungsquote von 80 %: Die Beklagten tragen 80 % des Fahrzeugschadens, während die Klägerin 20 % selbst zu tragen hat.
Weitere Schadenspositionen: Für Privatgutachterkosten, Nutzungsausfallentschädigung und Auslagenpauschale haften die Beklagten zu zwei Dritteln.
Ersatz von Anwaltskosten: Die Klägerin kann Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten beanspruchen.
Revision zugelassen: Das Gericht lässt die Revision zu, da die Frage der Anrechnung der Betriebsgefahr und des Verschuldens des Fahrers auf den Leasingnehmer rechtlich von grundsätzlicher Bedeutung ist.
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