Verwaltungsgericht Trier
Az.: 2 K 976/07.TR
Urteil vom 15.05.2008
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Hundesteuer hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2008 für Recht erkannt:
Der Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2007 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel vom 25. Oktober 2007 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung und Erhebung einer Hundesteuer für das Jahr 2007 durch die Beklagte.
Die Klägerin betreibt seit August 2005 auf dem Grundstück „******“ in ***** eine bei der Beklagten angemeldete Hundezucht für Hunde der Rasse „Shetland Sheepdog-Sheltie“. Der Betrieb wird beim Finanzamt Daun unter der Steuernummer ******* geführt. Eine Erlaubnis gemäß § 11 Tierschutzgesetz –TierSchG – wurde am 17. Januar 2005 durch das Veterinäramt der Kreisverwaltung Daun erteilt.
Für die Jahre 2005 und 2006 erfolgte Steuerfestsetzungen wurden wegen bestehender Satzungsmängel von der Beklagten aufgehoben. Nach Erlass einer neuen Satzung am 27. April 2007, welche zum 01. Juni 2007 in Kraft getreten ist, erfolgte mit Bescheid vom 20. Juli 2007 für das Jahr 2007 eine Steuerfestsetzung für vier Hunde in Höhe von 583,33 Euro (Juni bis Dezember).
Die Satzung der Ortsgemeinde **** über die Erhebung der Hundesteuer von 27. April 2007 – im Folgenden: Satzung – sieht in § 1 Abs. 1 vor, dass Steuergegenstand das Halten von Hunden im Ortsgemeindegebiet ***** ist. § 2 Abs. 1 der Satzung bestimmt, dass Steuerschuldner der Halter des Hundes ist. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. Nach einer entsprechenden Fußnote ist Haushalt im Sinne dieser Vorschrift der gesamte private Lebensbereich des Hundehalters. § 7 der Satzung regelt eine Steuerbefreiung für Schutzhunde und Hunde, die zur Hilfe behinderter Personen unentbehrlich sind[…]