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Berufsunfähigkeitsversicherung – Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 8/22 – Urteil vom 16.11.2022

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 13.12.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 406/20 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 90.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um den Fortbestand einer Berufsunfähigkeitsversicherung und um vermeintliche Leistungsansprüche des Klägers wegen behaupteter Berufsunfähigkeit.

Mit Antrag vom 14.11.2013 (Anlage A2, Bl. 12 ff. d.A.) beantragte der Kläger den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Beklagte nahm den Antrag an und policierte den Vertrag mit Versicherungsschein vom 27.11.2013 unter der Versicherungsnummer LV- xxx (Anlage A 1). Versicherungsbeginn war der 01.03.2013. Der Versicherungsvertrag hatte eine Laufzeit bis zum 30.11.2045. Versichert war eine monatlich garantierte Rente ab einer Berufsunfähigkeit von 50 % in Höhe von 1.000,00 €. Für den Fall der anerkannten Leistungspflicht war darüber hinaus die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht vereinbart. Der monatlich zu zahlende Versicherungsbeitrag belief sich auf 100,98 €. Nach dem Vertrag war die Verwendung der Überschüsse zur Verringerung des zu zahlenden Beitrags vereinbart. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses betrug der ermäßigte Beitrag 73,72 €. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung – Private Vorsorge (Schicht 3) und Rückdeckungsversicherung (Schicht 2) zugrunde, Anlage BLD 1, Bl. 55 ff. d.A.

Im Rahmen der Antragstellung machte der Kläger Angaben zu seinem Gesundheitszustand und beantwortete die aus dem Antragsformular ersichtlichen Gesundheitsfragen.

Nummer 10 der Gesundheitsfragen lautete wie folgt:

„Wurden sie in den letzten 10 Jahren aus einem oder mehreren der nachstehend genannten Gründen beraten, untersucht oder behandelt oder sind solche Maßnahmen vorgesehen?

[…]

e.) Erkrankungen oder Störungen der Psyche (z.B. depressive Stimmungen, Angstzus[…]


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