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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urteilsgründe im Verfahren des Dr. Helmut Kohl gegen die Gauck-Behörde:

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Verwaltungsgericht Berlin – 1. Kammer
Az.: 1 A 389/00
Urteil vom 04.07.2001

Die  Klage des ehemaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR:

In der Verwaltungsstreitsache
des Herrn Dr. Helmut Kohl, Platz der Republik 1,11011 Berlin,
Kläger,
g e g e n
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, Glinkastraße 35, 10117 Berlin,
Beklagte,
hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2001 durch für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit erledigt ist, als der Kläger die Unterlassung der Zugänglichmachung von Tonbändern mit Mitschnitten von ihm geführter Telefongespräche und von Wortlautprotokollen solcher Telefonate begehrt hat.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Dritten ohne Einwilligung des Klägers für die Forschung zum Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, für Zwecke der politischen Bildung oder für die Verwendung durch Presse, Rundfunk, Film, deren Hilfsunternehmen und die für sie journalistisch-redaktionell tätigen Personen in Original-Unterlagen oder Duplikate von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes mit personenbezogenen Informationen über den Kläger Einsicht zu gewähren oder Duplikate von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes mit personenbezogenen Informationen über den Kläger herauszugeben, auch soweit es sich nicht um Tonbänder und Wortlautprotokolle handelt, soweit diese Informationen aufgrund zielgerichteter Informationserhebung oder Ausspähung einschließlich heimlicher Informationserhebung durch den Staatssicherheitsdienst gesammelt wurden oder soweit Informationen über den Kläger als Dritten gesammelt wurden, auch soweit sie nicht ausschließlich das Privatleben oder die Privatsphäre des Klägers betreffen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, der viele Jahre lang Parteivorsitzender der CDU […]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/dr_kohl.htm

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