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OLG Saarbrücken – Az.: 4 U 48/20 – Urteil vom 15.07.2021

I. Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das am 29.5.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 1 O 181/18 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 1.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1 darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines mit der Beklagten zu 1 im Jahr 2017 geschlossenen Vertrags über den Erwerb von Inhaberschuldverschreibungen aufgrund des im Jahr 2018 erklärten Widerrufs seiner Vertragserklärung.

Die Beklagte zu 1 ist eine luxemburgische Gesellschaft und Emittentin selbst aufgelegter Inhaberschuldverschreibungen. Die Beklagte zu 2 ist ebenfalls eine luxemburgische Gesellschaft mit einer Zweigniederlassung in F., die Dienstleistungen im Bereich der Kapitalanlage erbringt.

Der Kläger hatte in der Vergangenheit über die P. AG, eine schweizerische Vermögensverwaltungsgesellschaft, persönliches Barvermögen in verschiedenen Anlageformen angelegt. Die P. AG kündigte im März 2017 die Geschäftsbeziehung mit allen Privatkunden, so auch mit dem Kläger (Anlage K1, Blatt 36), wodurch ein Betrag in Höhe von 243.000 Euro frei wurde.

Mit Schreiben vom 13.6.2017 (Anlage K2, Blatt 37) wandte sich die V. d. c. GmbH in B. an den Kläger und stellte für eine Neuveranlagung des freigewordenen Vermögens die Kontaktaufnahme durch einen Betreuer im Wege eines persönlichen Gesprächs in Aussicht, wodurch

„Zugang zu einer der modernsten Anlageformen“

geschaffen werden könne,

„transparent in direktem Zugriff täglich einsehbar“,

„kurzfristig verfügbar durch tägliche Rücknahmen ohne Kosten seitens P.“

und

„niedrigste Nebenkosten durch M.“.

Untervermittlerin der V. d. c. GmbH war die F. Wirtschaftsberatungs GmbH mit Sitz in B., deren Mitarbeiter der im Laufe des Rechtsstreits verstorbene Zeuge P. war. Dieser war der Finanzberater des Klägers bei früheren Anlagegeschäften.

Der Kläger unterzeichnete am 15.5.2017 einen Konto- und Depoteröffnungsvertrag mit der Beklagten zu 2 (Anlage K3, Blatt 38). Er erhielt[…]


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