Oberlandesgericht Düsseldorf
Az.: IV-2 Ss (OWi) 84/08 – (OWi) 39/08 III
Beschluss vom 03.06.2008
1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Jedoch wird der Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Betroffene wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons in Tateinheit mit vorsätzlichem verbotswidrigem Halten auf einer Kraftfahrstraße verurteilt ist.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen „Nutzung eines Mobiltelefons und Haltens auf einer Kraftfahrstraße“ zu einer Geldbuße von 50 Euro verurteilt.
Hiergegen richtet sich der mit der Sachrüge begründete Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde war durch Entscheidung des Einzelrichters zuzulassen, weil es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Die Sache gibt Gelegenheit, im Hinblick auf § 23 Abs. 1a StVO Leitsätze zu der in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher nicht behandelten Fallkonstellation aufzustellen, dass ein Fahrzeugführer mit laufendem Motor auf dem Seitenstreifen einer Kraftfahrstraße anhält und dort mit einem Mobiltelefon telefoniert.
Die Sache war nach § 80a Abs. 3 OWiG dem mit drei Richtern besetzten Senat für Bußgeldsachen zu übertragen. Nach § 80a Abs. 3 OWiG überträgt in den Fällen des § 80 a Abs. 1 OWiG der mit einem Richter besetzte Bußgeldsenat die Sache an den Senat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen.
Eine Pflicht des Einzelrichters zur Übertragung besteht daher immer dann, wenn die Rechtsbeschwerde – wie hier – gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zugelassen worden ist, da sich Zulassungs- und Übertragungsgrund in diesen Fällen stets decken (vgl. OLG Düsseldorf VRS 105, 27).
III.
Die Rechtsbeschwerde, die sich mit der Sachrüge allein gegen den Schuldspruch wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltele[…]