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Beantragt ein Mieter die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und macht der Vermieter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nebenkostennachforderungen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung gegenüber dem Mieter geltend, so stellen diese Forderungen Insolvenzforderungen dar, die zur Insolvenztabelle angemeldet werden müssen (BGH, Urteil vom 13.04.2011, Az: VIII ZR 295/10).[…]