Amtsgericht Kandel
Aktenzeichen: 1 C 573/00
Urteil vom 15.11.2000
In dem Rechtsstreit wegen Forderung.
Mit den Parteien wird die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert.
Kläger erklärt nach Besprechung der Sach- und Rechtslage, den Zahlungsanspruch zurückzunehmen und stellt den Feststellungsantrag aus dem Schriftsatz vom 3.8.2000.
Beklagtenvertreter stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 29.8.2000 und beantragt dem Kläger die auf den zurückgenommenen Klagteil entsprechenden Kosten aufzuerlegen.
Eine Entscheidung ergeht im Laufe des Tages.
Bei Wiederaufruf der Sache erscheint seitens der Parteien niemand.
Es ergeht sodann folgendes
U R T E I L
Im Namen des Volkes!
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger ein Anspruch auf Zahlung von 358.DM nicht zusteht.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/7, die Beklagte 6/7.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
(313 a ZPO) Der Kläger hat von der Beklagten ein sogenanntes T-D1 Xtra-Pac erworben, um an dem Mobilfunknetz der Beklagten teilnehmen zu können. Nachdem die vom Kläger damit erworbene Karte, die es zu 25.- DM, 50.- DM und 100.- DM gibt, erschöpft war, wurden für dieses Gerät Telefonate für weitere 358,80 DM registriert, die die Beklagte von dem Kläger forderte, auf dessen Einwände hin jedoch aus „Kulanzgründen“ fallen ließ.
Mit der Klage verfolgt der Kläger das aus dem Urteilsatz verbeschiedene Feststellungsbegehren weiter, während er einen Zahlungsanspruch über 66,70 DM in der Folgezeit zurückgenommen hat.
Die Restklage ist begründet.
Da die Beklagte nur ihre Bereitschaft erklärt hat, die ursprünglich geltend gemachte Forderung aus Kulanzgründen zu erlassen, hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Beklagten die geltend gemachte Forderung nicht zusteht.
1.
Wie sich aus den Prospekten und zusätzlichen Formular-Informationen zu der von der Beklagten vertriebenen Xtra-Card ergibt, kann dann, wenn das Kontingent […]