Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wandelung wegen falscher Kilometerangaben und Ausschluss der Gewährleistung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

 OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Az.: 12 U 1663/99
Verkündet am 22.10.2001
Vorinstanz: LG Trier – Az.: 6 O 25/99

In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2001 für Recht erkannt:
I. Das Versäumnisurteil des Senats vom 2. April 2001 wird aufrecht erhalten.
II. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Der Beklagte handelt mit neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen und betreibt gleichzeitig eine Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstatt. Gemäß formularmäßiger Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges vom 14. März 1998 verkaufte er dem Kläger einen PKW Opel Astra Caravan zum Preis von 14.900 DM. Der Verkauf erfolgte unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Im Bestellformular waren neben dem Vordruck „Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers“ handschriftlich 81.182 km und unter dem in derselben Zeile befindlichen Vordruck „Stand des km-Zählers“ 81.182 km eingetragen. Tatsächlich war der PKW bereits anf 18. März 1997 vom zweiten eingetragenen Halter mit .einem km-Stand von 267.000 km für 7.000 DM an eine Autofirma verkauft worden, die ihn mit diesem km-Stand am 27. März 1997 an einen unbekannten Dritten veräußerte. Über eine weitere ebenfalls nicht im Kraftfahrzeugbrief eingetragene Person gelangte der Wagen schließlich an den Gebrauchtwagenhändler G, der ihn am 15. Juni 1997 mit der Angabe „Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers 80.500“ bzw. „Stand des km-Zählers 80.500“ für 11.300 DM an den Beklagten veräußerte. Dieser verkaufte den PKW dann, nachdem er in seinem Betrieb noch ca. 600 km gefahren worden war, am 14. März 1998 an den Kläger.
Der Kläger nimmt den Beklagten im Rahmen eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen u.a. Vortäuschens einer Gesamtlaufleistung von nur annähernd 80.000 km auf Schadensersatz in Anspruch, und zwar in Form der Rückabwicklung des Kaufvertrages und des Ersatzes von 179,92 DM für den Einbau eines neuen Auspuffschalldämpfers.
Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen:


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv