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Betriebsbesichtigungsrecht: Kein von Handwerkskammern zur Fahndung nach „Schwarzarbeitern“

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Az.: 1 BvR 2138/05
Beschluss vom 15.03.2007

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. September 2005 - 22 ZB 05.1130 -,
b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. März 2005 – W 6 K 04.374 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 15. März 2007 einstimmig beschlossen:
1. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. September 2005 - 22 ZB 05.1130 - und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. März 2005 – W 6 K 04.374 - verletzen hinsichtlich der Entscheidung über den Feststellungsantrag zu 2) den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden insoweit aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Das Land Bayern hat dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:
A.
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft insbesondere die Frage, ob sich das Betretungs- und Besichtigungsrecht der Handwerkskammern auch auf Grundstücke und Geschäftsräume solcher Gewerbetreibender erstreckt, von denen bereits feststeht, dass sie nicht in die Handwerksrolle eingetragen werden können.
1.
Der Beschwerdeführer ist gelernter Maler- und Lackierergeselle. Die persönlichen Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt er nicht, einen Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7 b oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 der Handwerksordnung (HandwO) hat er nicht gestellt.
Dem Beschwerdeführer war eine Reisegewerbekarte für „Reparaturen und kleinere Handreichungen an Ort und Stelle“ erteilt worden, wobei „Neuherstellungen (bei Maler- und Verputzerarbeiten)“ ausdrücklich ausgenommen waren. Nach seinen Behauptungen bewahrt der Beschwerdeführer seine Arbeitsgerätschaften in ein[…]


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