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Rechtsanwälte Kotz GbR

AGB-Klausel Unwirksamkeit – Wettbewerbsverstoss

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Landgericht Bochum
Az.: 13 O 128/05
Urteil vom 22.03.2006

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seiner Zahlungsverpflichtung gegen-über der Anwaltskanzlei F in Höhe von 911,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.11.2005 freizustellen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 45 % und der Beklagte 55 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckende zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Geldinstituts erbracht werden.

Tatbestand:
Der Kläger handelt mit Computern und Computerzubehör. U. a. betreibt er zwei Verkaufsfilialen und den Internetshop *internetadresse*. Der Beklagte betreibt ebenfalls über das Internet unter der unter *internetadresse* einen Einzelhandel mit Computerkomponenten und Computerzubehör.
Mit anwaltlichem Schreiben der Rechtsanwälte F vom 25.08.2005 (Bl. 34 d. A.), auf das hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, mahnte der Kläger den Beklagten mit der Begründung ab, dass der Beklagte allgemeine Geschäftsbedingungen verwende, die gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstießen und damit durch Verstoß gegen §§ 3 und 4 Nr. 2 und Nr. 11 UWG einen Wettbewerbsvorteil erlange. Im Einzelnen rügte der Kläger folgende Klauseln:
„3. Preise/Zahlungsbedingungen 3.4 Nimmt der Käufer die verkaufte Ware nicht ab, so sind wir berechtigt, wahlweise auf Abnahme zu bestehen oder 10 % des Kaufpreises als pauschalisierten Schaden- und Aufwendungsersatz zu verlangen.“
und
„6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Sämtliche von der Fa. E gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Fa. E.“
sowie
„In der Zurücknahme, sowie in der Pfändung der Vorbehaltssache, liegt kein Rücktritt vom Vertrag.“
weite[…]


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