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Geschwindigkeitsüberschreitung – Mithaftung bei Unfall nur bei Unfallursächlichkeit

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 4 U 112/17 – Urteil vom 14.03.2019

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 04.07.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 3 O 479/14 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger macht restliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 02.08.2014 gegen 21.30 Uhr in Merzig in der Trierer Straße ereignet hat. Der Beklagte zu 2 befuhr mit dem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Pkw, amtliches Kennzeichen …, die Trierer Straße aus Richtung Innenstadt kommend. In Höhe des Anwesens Nr. … kollidierte er mit dem Pkw des Klägers, amtliches Kennzeichen … .

Der dem Kläger entstandene materielle Schaden beläuft sich – wie im Berufungsverfahren außer Streit ist – auf insgesamt 8.008,26 € zuzüglich eines ebenfalls unstreitigen Haushaltsführungsschadens in Höhe von 612 €.

Der Kläger war nach der Kollision bewusstlos und wurde stationär bis zum 05.08.2014 behandelt. Er erlitt bei dem Unfall eine Kieferfraktur (Fraktur des Korpus mandibuli rechts im Kieferwinkel), welche am 03.08.2014 operativ versorgt werden musste, eine Gehirnerschütterung und ein stumpfes Bauchtrauma. Vom 02.08.2014 bis zum 17.09.2014 und vom 08.01.2016 bis zum 20.01.2016 im Rahmen der Entfernung des Osteosynthesematerials war er zu 100 % arbeitsunfähig. Der Kiefer des Klägers war für zwei Wochen komplett verdrahtet, anschließend mit Gummizügen; der Kläger konnte 6 Wochen lang nur flüssig-weiche Kost zu sich nehmen und nahm 12 kg an Körpergewicht ab; anschließend musste er weitere Schienen tragen. Infolge des Unfalls wurde zudem ein Zahn so beschädigt, dass eine Wurzelbehandlung und Überkronung erforderlich wurde.

Der Kläger hat zum Unfallhergang behauptet, er sei mit seinem Pkw vorwärts aus der Einfahrt des Anwesens … pp. herausgefahren, um nach links in Richtung Innenstadt zu fahren. Er habe sich langsam vorangetastet, weil seine Sicht nach rechts durch einen dort am Straßenrand parkenden Geländewagen eingeschränkt gewesen sei. Er habe zunächst nach links geschaut, wo er in weitem Abstand das Fahrzeug des Beklagten zu 2 gesehen habe. Hätte der Beklagte zu 2 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten, wäre es ihm, dem Kläger, ohne weiteres möglich gewesen, noch vor ihm abzubiegen. Nachdem er[…]


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