BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 7 AZR 116/07
Urteil vom 18.6.2008
Leitsätze:
1. Eine in einem Tarifvertrag enthaltene Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den Zeitpunkt des Erreichens des Regelrentenalters ist sachlich gerechtfertigt iSd. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, wenn der Arbeitnehmer nach dem Vertragsinhalt und der Vertragsdauer eine Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben kann oder bei Vertragsschluss bereits die für den Bezug einer Altersrente erforderliche rentenrechtliche Wartezeit erfüllt hat.
2. Eine solche Regelung genügt den sich bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ergebenden Vorgaben des Gemeinschaftsrechts.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 29. August 2006 - 8 Sa 362/06 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie von der Beklagten die Zahlung von 7.099,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.419,96 Euro seit dem 1. Mai 2006, 1. Juli 2006, 1. August 2006 und 1. September 2006 verlangt.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer tarifvertraglichen Altersgrenze.
Die im Jahr 1940 geborene Klägerin war seit dem 25. September 1975 bei der Beklagten als Innenreinigerin mit einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 1.419,96 Euro beschäftigt. Der im November 1975 unterzeichnete Arbeitsvertrag der Parteien, in dem das Geburtsdatum der Klägerin mit „23.03.1940“ angegeben ist, lautet auszugsweise wie folgt:
„2.
Als Arbeitsentgelt wird der jeweils gültige Tariflohn im Gebäudereiniger-Handwerk Südbayern für … Innenreiniger … vereinbart.
…
9.
Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die des Rahmen- und Lohntarifvertrages für das Gebäudereiniger-Handwerk Südbayern.“
In § […]