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Einstweilige Verfügung auf Herausgabe von Kryptowährung

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LG Berlin – Az.: 66 O 20/21 – Urteil vom 07.04.2021

1. Die einstweilige Verfügung gemäß Beschluss der Kammer vom 12. Februar 2021 wird mit der (redaktionellen) Klarstellung bestätigt, dass im Tenor zu Ziffer 1

a) nach den Worten „Den Antragsgegnern wird geboten,…“ das Wort „die“ ersatzlos entfällt,

b) nach der Bezeichnung des Wallet mit den abschließenden Buchstaben und Ziffern „…cff4374d“ der Klammerzusatz „(die aus der Übertragung der 2411.0639 Ether stammen)“ ersatzlos entfällt.

2. Die Verfügungsbeklagten tragen auch die weiteren Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Folgen einer Zusammenarbeit bei einem Investitionsvorhaben der in der Schweiz ansässigen  …  AG (nachfolgend AG genannt). Über das Vermögen der im Oktober 2017 gegründeten AG ist inzwischen in der Schweiz ein Konkursverfahren eröffnet. Die Verfügungsklägerin ist die im Konkursverfahren legitimierte Vertreterin der AG als Gemeinschuldnerin.

Die AG war zu dem Geschäftszweck gegründet worden, mobile Datenzentren herzustellen und zu betreiben, über die die Schaffung von Werten in der Gestalt von Kryptonwährungen (sog. mining oder schürfen) erfolgen und die dezentrale Berechnung digital definierter Vorgänge in der sogenannten „blockchain“-Anwendung betrieben werden sollte. Die Verfügungsklägerin verlangt von den Verfügungsbeklagten die Sicherung von Vermögenswerten in Gestalt von Kryptowährungen durch Übertragung des zugehörigen wallet von den Verfügungsbeklagten an einen Sequester.

Die Verfügungsbeklagte zu 2, deren Geschäftsführer der Verfügungsbeklagte zu 1 ist, war in dem Investitionsvorhaben u.a. damit befasst, die technischen Voraussetzungen für den Umgang mit virtuellen Vermögenswerten zu schaffen, sowie zugehörige Vorgänge technisch zu betreuen und umzusetzen. Ein schriftlicher Vertrag über den Gegenstand, die Ziele und den genauen Ablauf der Zusammenarbeit sowie über konkret beschriebene Pflichten wurde zwischen der AG und den Verfügungsbeklagten nicht formuliert. Der Verfügungsbeklagte zu 1 war u.a. infolge der von den Verfügungsbeklagten verantworteten Programmierung der für das Investitionsvorhaben erforderlichen digitalen Plattformen bzw. Werkzeuge als einzige natürliche Person in der Lage, auf die Vermögenswerte Einfluss zu nehmen, die in ihrem wirtschaftlichen Ursprung von Investoren aufgebracht worden waren, die ihrerseits sich an dem Vorhaben der AG hatten beteiligen wollen. Die Verfügungsbeklagten werden vor[…]


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