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Schmerzensgeldanspruch – rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Ausprägung

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OLG München entscheidet über zusätzliches Schmerzensgeld
In einem aktuellen Fall hat das OLG München über die Zahlung eines zusätzlichen Schmerzensgeldes entschieden. Die Klägerin erhält aufgrund nicht vorhersehbarer weiterer Verletzungsfolgen 45.000 € nebst Zinsen.

Direkt zum Urteil: Az.: 10 U 894/21 springen.

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Weiteres Schmerzensgeld und Voraussetzungen
Das Landgericht München I hatte zunächst ein Schmerzensgeld für die Klägerin zugesprochen. Ein weiteres Schmerzensgeld kann jedoch nur für solche Verletzungen und Verletzungsfolgen zugesprochen werden, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung objektiv nicht vorhersehbar waren. Im vorliegenden Fall umfassten diese die infizierte Hüfttotalendoprothese, deren Ausbau und nach zahlreichen Operationen neuerlichen Ersatz sowie eine rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Ausprägung.
Entscheidung des OLG München
Das OLG München entschied, dass ein Schmerzensgeld von mehr als 45.000 € nebst Zinsen für die von der Klägerin erlittenen, nicht vorhersehbaren weiteren Verletzungsfolgen gerechtfertigt ist. Bei der Bemessung des weiteren Schmerzensgeldes berücksichtigte das Gericht die zusätzlichen Schmerzen und Beeinträchtigungen durch die infizierte Hüfttotalendoprothese und die rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Ausprägung.

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Das vorliegende Urteil
OLG München – Az.: 10 U 894/21 – Urteil vom 26.01.2022

I. Auf die Berufung der Beklagten vom 19.02.2021 wird das Endurteil des LG München I vom 11.02.2021 (Az. 19 O 20273/15) in Nr. 1. und 2. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 45.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.11.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 42 % und die Beklagte 58 %.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

[…]


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