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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auftauhinweise Fleischerzeugnisse – Unterlassung

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VERWALTUNGSGERICHT MAINZ
Az.: 6 K 224/07.MZ
Urteil vom 19.11.2007

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen lebensmittelrechtlicher Verfügung hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2007 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Der Kläger ist verantwortlicher Metzgermeister der Fleischabteilung des XXXMarktes in Y-Stadt. Er wendet sich gegen eine lebensmittelrechtliche Verfügung des Beklagten, mit der ihm unter anderem der Verkauf von aufgetauten, gewürzten Schweinesteaks ohne den Hinweis „aufgetaut – sofort verbrauchen“ untersagt wurde.
Anlässlich einer Verbraucherbeschwerde suchten Kontrolleure der Lebensmittelüberwachung des Beklagten am 5. Juli 2006 die Fleischabteilung des Klägers auf und entnahmen zwei gekühlte Warenproben. Es handelte sich zum einen um ein lose angebotenes Produkt mit der Bezeichnung „Schweinenackensteak Puszta“ von der Bedienungstheke und zum anderen um eine eingeschweißte Packung „Schweinenackensteak, gewürzt“ aus dem Selbstbedienungsbereich. Der Kläger bestätigte, die Steaks würden jeweils aus zuvor gefrorenem, aufgetautem Fleisch hergestellt. Dies werde der Kundschaft auf Anfrage selbstverständlich mitgeteilt.
Beide Proben wurden durch das Institut für Lebensmittel tierischer Herkunft des Landesuntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz noch am gleichen Tag untersucht.
Ausweislich des Gutachtens vom 28. Juli 2006 war ihr Zustand nicht zu beanstanden.
Das Landesuntersuchungsamt wies jedoch darauf hin, dass zwar die Herstellung als frisch vertriebener Fleischerzeugnisse aus gefrorenem Fleisch erlaubt sei.
Dies werde vom Verbraucher jedoch nicht erwartet. Es bestehe daher eine Pflicht zur Kenntlichmachung.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2006 untersagte der Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, tiefgefrorenes Fleisch aufzutauen und in ganz oder teilweise aufgetautem Zustand ohne den Hinweis „aufgetaut – sofort verbrauchen“ an den Verbraucher abzugeben. Dies gelte insbesondere für tiefgefro[…]


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