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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnhausbeheizung – Frostbruch – Wasserschaden

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Bundesgerichtshof
Az: IV ZR 233/06
Urteil vom 25.06.2008

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2008 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. August 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, der für sein Haus in W. bei der Beklagten seit 1991 eine Wohngebäudeversicherung hält, welcher Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88) zugrunde liegen, fordert Versicherungsleistungen nach einem Frostbruch von Heizungsrohren und einem dadurch bedingten, durch ausgelaufenes Heizungswasser verursachten Leitungswasserschaden.

Das versicherte Objekt war bis Oktober 1998 durchgehend vermietet, wurde sodann renoviert und ab August 1999 erst zum Verkauf, ab Ende des Jahres 2000 wieder zur Vermietung angeboten. Eine Vermietung fand in der Folgezeit nicht statt. Stattdessen wurde das Haus zeitweise in unregelmäßigen Abständen vom Kläger selbst oder dessen Freunden und Bekannten genutzt, teilweise nur für wenige Tage in einem Zeitraum von zwei Monaten.

Zu einem nicht genau ermittelbaren Zeitpunkt während der Frostperiode vom 31. Dezember 2002 bis 11. Januar 2003, bei der die Temperaturen auf bis zu minus 14 Grad Celsius absanken, fiel die Warmwasserheizung des zu dieser Zeit nicht bewohnten Hauses aus. Am Samstag, dem 11. Januar 2003, wurden gegen 14.30 Uhr der darauf beruhende Frostbruch von Heizungswasserrohren sowie der Wasserschaden entdeckt. Letztmalig war das Haus von einem Familienangehörigen des Klägers am Montag, dem 30. Dezember 2002, kontrolliert worden.

Die Beklagte hält sich unter anderem deshalb für leistungsfrei, weil der Kläger die Obliegenheiten aus § 11 Nr. 1 lit. c und d VGB 88 verletzt habe. Nach diesen Klauseln hat der Versicherungsnehmer

„c) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;

d) … in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.“

Die Beklagte[…]


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