OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 279/16 – Beschluss vom 09.02.2017
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Wert: 5.000,00 €
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich nach einem Erbfall gegen eine Zwischenverfügung, mit welcher Bedenken gegen ihren Berichtigungsantrag aufgezeigt und sie zur Vorlage eines Erbscheines aufgefordert wurde.
Die Beteiligte und ihr Ehemann (im Folgenden: Erblasser) sind als Miteigentümer zu je ½ des auf Blatt …1 unter Nr. 2 (Flur … Flurstück …) verzeichneten Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen, der Erblasser zudem als alleiniger Eigentümer des auf Blatt …0 (Flur …, Flurstück …) verzeichneten Grundbesitzes.
Mit der Begründung, sie sei die alleinige Erbin ihres am 4. November 2015 verstorbenen Ehemannes geworden, hat die Beteiligte am 30. Mai 2016 beantragt, sie als alleinige Eigentümerin der Grundstücke einzutragen.
Die Eheleute hatten sich in einem notariellen Testament vom 5. April 2013 unter Ziff. II gegenseitig zum alleinigen Erben eingesetzt. Unter Ziff. III. hatten sie zu Schlusserben „für den Fall des Todes des übriggebliebenen Teils von uns oder für den Fall des gleichzeitigen Versterbens“ ihre unter Ziff. I namentlich aufgeführten drei Kinder eingesetzt.
Unter Ziff. IV. wurde wegen des Grundbesitzes „im Wege der reinen Teilungsanordnung“ das Recht zur nicht einvernehmlichen Auseinandersetzung für die Dauer von 15 Jahren nach dem Tode des Längstlebenden ausgeschlossen.
Unter Ziff. V. war eine Wiederverheiratungsklausel mit folgendem Inhalt enthalten:
„Wenn der Überlebende von uns wieder heiratet, behält er die Hälfte des Nachlasses als Vorerbe. Wegen des übrigen Nachlasses des Erstversterbenden tritt die Schlusserbfolge ein.“
Unter Ziff. VI. wurde dem Längstlebenden das Recht eingeräumt, die Einsetzung der Kinder frei zu ändern.
In Ziff. VII. war unter der Überschrift „Pflichtteil“ folgende Regelung enthalten:
„Wir wurden vom amtierenden Notar auf die derzeit noch geltenden gesetzlichen Pflichtteilsbestimmungen hingewiesen und bestimmen hierzu was folgt:
Sollten unsere Kinder beim Tode des erstversterbenden Elternteils gegenüber dem Überlebenden von uns gegen dessen Willen seinen Pflichtteilsanspruch durchsetzen, so soll jede zu seinem Gunsten in diesem Testament getroffene Verfügung unwirksam sein.
Das Kind soll auch dann beim Tode des zweitversterbenden Elternteils auf den Pflichtteil verwiesen werden.
Der dann verbleibende Erbteil soll den übrigen Erben zustehen.“
Auf Anreg[…]