BUNDESGERICHTSHOF
Az.: IV ZR 297/03
Beschluss vom 11.01.2006
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes am 11. Januar 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Dezember 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert: 43.459,81 Euro.
Gründe:
Der Senat verweist zunächst auf den den Parteien mit Schreiben des Vorsitzenden vom 19. Oktober 2005 erteilten rechtlichen Hinweis. An der dort geäußerten Rechtsauffassung hält er auch unter Berücksichtigung der Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Parteien vom 8. und 29. November 2005 fest. Ergänzend ist lediglich Folgendes zu bemerken:
1. Die Frage, ob eine Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG die Klagfrist wirksam in Lauf setzt, ist eine Rechtsfrage, die nicht unstreitig gestellt werden kann, sondern davon abhängt, ob die Belehrung den strengen Anforderungen der Rechtsprechung entspricht. An einem allgemein geläufigen Rechtsbegriff, in den sich diese rechtliche Bewertung wie eine Tatsachenbehauptung einkleiden ließe, fehlt es, weil die besondere versicherungsrechtliche Problematik den Teilnehmern des Rechtsverkehrs weithin nicht geläufig ist. Die Formulierung im Tatbestand des Berufungsurteils „Der Beklagte versäumte die Klagefrist zur Geltendmachung der Ansprüche des Klägers gegenüber der Versicherung gemäß § 12 Abs. 3 VVG“ enthält deshalb auch keinen solchen Rechtsbegriff, mit welchem – über die rein zeitliche Betrachtung hinaus – die Frage einer ordnungsgemäßen Belehrung und damit zugleich einer wirksamen Fristsetzung hätte unstreitig gestellt oder mit Bindungswirkung für den Senat festgestellt werden können.
2. Ob eine nach § 12 Abs. 3 VVG erteilte Belehrung die Klagfrist wirksam in Lauf setzt, ist unabhängig vom individuellen juristischen Wissen des Versicherungsnehmers oder seiner Vertreter allein aufgrund des objektiven Belehrungsinhalts zu beantworten. Denn die ordnungsgemäße Belehrung ist formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Beginn des Fristlaufs (vgl. für die ähnliche Problematik einer Belehrung nach § 39 VVG: Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 39 Rdn. 21 m.w.N.; Gruber und Riedler in BK, VVG § 12 Rdn. 69 und § 39 Rdn. 34 ff.; OLG Hamm VersR 2002, 1139 ff.). Die Frist des § 12 Abs. 3 VVG ist ein Instrument der Rechtssicherheit. Ihrer Zweckbestimmung liefe es zuwider, wenn von F[…]