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Grundbuchverfahren – Nachweis der Erbfolge bei einem Erbvertrag mit Rücktrittsvorbehalt

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 45/14 – Beschluss vom 18.08.2014

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Saarbrücken – Saarländisches Grundbuchamt – vom 6.6.2014 – Oberthal Blatt xxx – aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, über den Eintragungsantrag des Antragstellers vom 12.4.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Gründe
I.

Der Antragsteller verlangt, ihn als Erben der im Grundbuch eingetragenen Erblasserinnen im Wege der Grundbuchberichtigung als Eigentümer einzutragen.

Die Erblasserinnen hatten sich mit notariellem Erbvertrag vom 28.10.2002 – Urk.Nr. xxx/xxx des Notars X., St. W. – wechselseitig mit Bindungswirkung zu alleinigen und unbeschränkten Erben eingesetzt (Ziffer I. des Erbvertrags). Zum Schlusserben des Längstlebenden und im Falle ihres gleichzeitigen Versterbens hatten sie den Antragsteller bestimmt und zugleich angeordnet, dass diese Bestimmung für „den Überlebenden von uns ab dem Tod des Erstversterbenden von uns jederzeit abänderbar und aufhebbar“ ist (Ziffer II. des Erbvertrags). Des Weiteren hatte sich jede der beiden Erblasserinnen das Recht vorbehalten, jederzeit von dem Erbvertrag durch einseitige Erklärung ohne Angabe von Gründen zurückzutreten (Ziffer III. des Erbvertrags).

Der Antragsteller hat am 12.4.2014 unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls und des Erbvertrags seine Eintragung als Eigentümer im Wege der Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge beantragt.

Das Amtsgericht Saarbrücken – Saarländisches Grundbuchamt – hat den Nachweis für erforderlich angesehen, dass keine der Erblasserinnen vom Vertrag zurückgetreten sei. Da das Grundbuchamt keine eigenen Ermittlungen anstellen dürfe und nicht wisse, ob das Nachlassgericht weitere Ermittlungen durchführe, könne der Nachweis nur durch Vorlage von Erbscheinen in Ausfertigung geführt werden, § 35 GBO, deren Vorlage das Amtsgericht dem Antragsteller mit Zwischenverfügung vom 6.6.2014 aufgegeben hat.

Der Antragsteller hat hiergegen mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 24.6.2014 Beschwerde beim Saarländischen Oberlandesgericht eingelegt.

II.

Die gemäß §§ 71 Abs. 1, 72, 73 GBO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet.

Das Amtsgericht hat die Grundbuchberichtigung zu Unrecht von der Vorlage von Erbscheinen nach den Erblasserinnen abhängig gemacht.

Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge zwar grundsätzlich nur durch […]


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