Oberlandesgericht Rostock
Az: 6 U 121/07
Beschluss vom 30.10.2007
In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 30.10.2007 einstimmig beschlossen:
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.06.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Neubrandenburg (Az.: 3 O 454/03) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Streitwert der Berufung: bis zu 26.000,00 EUR.
Gründe:
I.
1.
Die Berufung war gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Mit Verfügung vom 17.09.2007 hat der Senat nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO folgende Hinweise erteilt:
„Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Da beides nicht ersichtlich ist, wird das Urteil – voraussichtlich – den Berufungsangriffen standhalten.
2.
Das Vorbringen zur Berufung rechtfertigt keine andere Beurteilung.
a)
Der Kläger wendet ein, das Landgericht sei rechtsirrig vom Ausschlusstatbestand des § 9 Abs. 3 a VGB, nämlich einer „fehlenden Bezugsfertigkeit“ des (beschädigten) Gebäudes ausgegangen, denn im Zeitpunkt des Schadensereignisses sei der gesamte Dachstuhl erneuert und das Dach sei mit 3 Schichten Dachpappe gesichert gewesen; die vom Gericht erster Instanz angeführte (überragende) Dachlattung sowie das Baugerüst hätten keinerlei Einfluss auf eine Beschädigung des Daches haben können; unerheblich sei im Übrigen, dass der Innenausbau, bzw. die Renovierung (Teppich- und Fußbodenbelege) noch nicht abgeschlossen gewesen sei, das habe keinen Einfluss auf die Abgeschlossenheit des Hauses gehabt. Diesen Erwägungen schließt sich der Senat nicht an.
aa)
Mit dem Landgericht – und insofern wohl auch dem Kläger – ist davon auszugehen, dass zur Auslegung eines Ausschlusses nicht bezugsfertiger Gebäude das spezielle Motiv des Ausschlusses in der Sturmversicherung – nämlich die erhöhte Gefahrenlage vor Bezugsfertigkeit – Berücksichtigung finden muss (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., Ziff. F V Rn. 4). Deshalb ist – anders als etwa in der Leitungsversicherung – für die Gefahrenlage nicht entscheidend auf den völligen Abschluss des Innenausbaus sowie die Installation und den Betrieb der Heizung abzustellen. Solchen Umständen kann und muss in der Sturmversicherung eine unterg[…]