Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Sturmschaden: Haftung der Gebäudeversicherung für Rohbau

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Rostock
Az: 6 U 121/07
Beschluss vom 30.10.2007

In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 30.10.2007 einstimmig beschlossen:
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.06.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Neubrandenburg (Az.: 3 O 454/03) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert der Berufung: bis zu 26.000,00 EUR.
Gründe:
I.
1.
Die Berufung war gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Mit Verfügung vom 17.09.2007 hat der Senat nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO folgende Hinweise erteilt:

„Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Da beides nicht ersichtlich ist, wird das Urteil – voraussichtlich – den Berufungsangriffen standhalten.

2.

Das Vorbringen zur Berufung rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a)

Der Kläger wendet ein, das Landgericht sei rechtsirrig vom Ausschlusstatbestand des § 9 Abs. 3 a VGB, nämlich einer „fehlenden Bezugsfertigkeit“ des (beschädigten) Gebäudes ausgegangen, denn im Zeitpunkt des Schadensereignisses sei der gesamte Dachstuhl erneuert und das Dach sei mit 3 Schichten Dachpappe gesichert gewesen; die vom Gericht erster Instanz angeführte (überragende) Dachlattung sowie das Baugerüst hätten keinerlei Einfluss auf eine Beschädigung des Daches haben können; unerheblich sei im Übrigen, dass der Innenausbau, bzw. die Renovierung (Teppich- und Fußbodenbelege) noch nicht abgeschlossen gewesen sei, das habe keinen Einfluss auf die Abgeschlossenheit des Hauses gehabt. Diesen Erwägungen schließt sich der Senat nicht an.

aa)

Mit dem Landgericht – und insofern wohl auch dem Kläger – ist davon auszugehen, dass zur Auslegung eines Ausschlusses nicht bezugsfertiger Gebäude das spezielle Motiv des Ausschlusses in der Sturmversicherung – nämlich die erhöhte Gefahrenlage vor Bezugsfertigkeit – Berücksichtigung finden muss (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., Ziff. F V Rn. 4). Deshalb ist – anders als etwa in der Leitungsversicherung – für die Gefahrenlage nicht entscheidend auf den völligen Abschluss des Innenausbaus sowie die Installation und den Betrieb der Heizung abzustellen. Solchen Umständen kann und muss in der Sturmversicherung eine unterg[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv