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Filesharingfälle – Anforderungen zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast

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AG Kassel – Az.: 410 C 657/22 – Urteil vom 27.10.2022

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 380,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.08.2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 169,50 € freizustellen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Zusammenfassung
Ein Gericht in Kassel hat eine Frau dazu verurteilt, 380 Euro an eine Klägerin zu zahlen, die behauptet, die Frau habe gegen das Urheberrecht verstoßen, indem sie ein Computerspiel illegal über ihren Internetanschluss geteilt habe. Die Frau hatte argumentiert, dass ihr Sohn und sein Freund den Anschluss genutzt haben könnten, aber das Gericht befand, dass sie nicht genug Beweise vorgelegt hatte, um diese Möglichkeit glaubhaft zu machen. Die Frau muss auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin erstatten.

Ein Gericht in Kassel hat eine Frau dazu verurteilt, 380 Euro an eine Klägerin zu zahlen.
Die Klägerin behauptet, die Frau habe gegen das Urheberrecht verstoßen, indem sie ein Computerspiel illegal über ihren Internetanschluss geteilt habe.
Die Frau hatte argumentiert, dass ihr Sohn und sein Freund den Anschluss genutzt haben könnten.
Das Gericht befand, dass sie nicht genug Beweise vorgelegt hatte, um diese Möglichkeit glaubhaft zu machen.
Die Frau muss auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin erstatten.
Das Urteil folgt der herrschenden Rechtsprechung, dass der Inhaber eines Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast hat, um seine Haftung als Täter eines Urheberrechtsverstoßes zu widerlegen.
Die Entscheidung des Gerichts ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Von der Darstellung wird gem. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im Hauptantrag gemäß § 97 Abs. 2 UrhG begründet. Die Beklagte haftet für den über ihren Internetanschluss am 11.01.2018 begangenen Filesharingvorfall betreffend das Computerspiel „B“.

Nach § 97 Abs. 2 UrhG haftet jeder, der ein Urheberrecht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt. Wird deswegen der Inhaber eines Internetanschlusses wegen eines Urheberrechtsverstoßes auf einer so genannten Tauschbörse Wege des so genannten Filesharing in Anspruch genommen, so trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast für die[…]


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