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Nettopolice – Aufklärungspflicht des Versicherungsvertreters

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OLG München, Az: 20 U 1011/16, Beschluss vom 05.07.2016
Grundsätzlich nicht ausreichend ist der Hinweis, dass der Kunde wegen der rechtlichen Unabhängigkeit der Vergütungsvereinbarung vom Versicherungsvertrag auch bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages zur Zahlung der Vergütung verpflichtet ist. Denn daraus geht nicht deutlich hervor, dass der Kunde auch bei Beendigung des Versicherungsvertrages nach kurzer Zeit zur Zahlung der vollen Vergütung verpflichtet bleibt und damit erheblich schlechter gestellt wird als bei der „Bruttopolice“.(Rn.4)

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 09.02.2016, Az. 71 O 2352/14, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 28. Juli 2016.
Gründe
1. Die als Anlage K 16 eingereichte Abtretungsvereinbarung vom 21.05.2012 belegt nicht, dass die Forderung aus der Vergütungsvereinbarung vom 17.6.2011 wirksam an die Klägerin abgetreten worden ist. Die Vergütungsvereinbarung vom 17.6.2011 (Anlage K 1) wurde geschlossen zwischen der P.L. C. UG (haftungsbeschränkt) und dem Beklagten. Mit Abtretungsvereinbarung vom 21.5.2012 hat die PLC Energiekonzepte UG die Forderung gegen den Beklagten aus der Vergütungsvereinbarung vom 17.6.2011 abgetreten. Es ist weder vorgetragen noch belegt, dass die Zedentin auch die Inhaberin der Forderung aus der Vereinbarung vom 17.6.2011 war.

2. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme angenommen, dass die P.L. C. UG (haftungsbeschränkt) den Beklagten pflichtwidrig nicht hinreichend über die besonderen Risiken der Nettopolice aufgeklärt hat, bei der (ratenweise) eine Vergütung zu zahlen ist und der Kunde auch bei einer Kündigung des Versicherungsvertrages zur Fortzahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibt.

a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei ei[…]


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