Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 13 U 111/06
Urteil vom 17.10.2007
Die Berufung des Klägers gegen das am 7.7.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Am 8. 9.1998 unterzeichnete der Kläger unter Vermittlung des damals für die Beklagte tätigen Streithelfers und dessen Vorgesetzten, des Zeugen G…, einen Antrag auf Abschluss einer Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der … Lebensversicherungs AG. Obwohl der Kläger seinerzeit Drogen, überwiegend Haschisch konsumierte, sind sämtliche Fragen nach ärztlichen Behandlungen und Krankheiten, u. a. auch nach Drogenkonsum, im Antragsformular durch Ankreuzen des dafür vorgesehenen Kästchens mit „nein“ beantwortet worden. Die … Lebensversicherungs AG nahm den Antrag des Klägers an. Am 15.4.2002 erlitt der Kläger nach Herzkammerflimmern einen Herzstillstand. Bei der klinischen Behandlung stellte sich heraus, dass er an einem hypoxisch bedingten hirnorganischen Psychosyndrom erkrankt ist, welches trotz Rehabilitationsmaßnahmen zu einer hirnorganischen Persönlichkeitsänderung führte. Der Grad der Behinderung des Klägers ist mit 70 % festgestellt. Auf den Leistungsantrag des Klägers erklärte die … Lebensversicherungs AG (künftig …) im November 2002 unter Bezugnahme auf einen Arztbericht der Ärztin Dr. D… den Rücktritt vom Vertrag. Aus deren Bericht habe sich ein Drogenkonsum des Klägers seit 1991 ergeben, der im Jahr 1994 zu einer vegetativen Entgleisung geführt habe. Der Kläger hat behauptet, ihm sei der Antrag vorausgefüllt zur Unterschrift vorgelegt worden; die darin enthaltenen Gesundheitsfragen seien ihm weder gestellt noch vorgelesen worden. Vielmehr habe der Streithelfer erklärt, der Versicherer werde im Rahmen der Antragsprüfung Auskunft bei dem behandelnden Arzt einholen. Der Streithelfer habe von dem Drogenkonsum gewusst.
Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn
1. 42.948,36 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie
2. ab November 2005 jeweils im Voraus eine monatliche Rente in Höhe von 1.022,58 EUR bis zum 1. Oktober 2029 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, als Versicherungsvertreterin tätig gewesen zu sein. Dazu hat sie vo[…]