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Krankheitskostenversicherung (private) – Zahnarztkosten ortsüblich und angemessen

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Amtsgericht Wuppertal
Az: 39 C 352/05
Urteil vom 05.04.2007

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Wuppertal auf die mündliche Verhandlung vom 05.04.2007 für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 790,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 509,30 Euro für die Zeit vom 21.01.2005 bis zum 26.12.2005, aus einem Betrag von 415,42 Euro für die Zeit vom 27.12.2005 bis zum 19.01.2006 und aus einem Betrag von 384,13 Euro seit dem 20.01.2006 sowie aus weiteren 405,93 Euro seit dem 31.05.2005 und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 76,91 Euro zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Der Kläger unterhält bei dem Beklagten eine private Krankheitskostenversicherung. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Beklagten (BI. 41-57 d.A.) zugrunde. Ferner haben die Parteien den Tarif VC 3P (Blatt 9-12 d.A.) vereinbart.
Nach Ziffer 1.2 des Tarifs VC werden erstattungsfähige Aufwendungen für Zahnersatz im Kalenderjahr bis zu einem Betrag von insgesamt 5.200,00 Euro zu 75% und der über einen Betrag von 5.200,00 Euro hinausgehende Teil zu 50% ersetzt.
In der Zeit von Dezember 2004 bis Mai 2005 befand sich der Kläger in zahnärztlicher Behandlung bei dem Zahnarzt Dr. … in Olching.

Für die in der Zeit vom 01. bis zum 20.12.2004 erbrachten Leistungen stellte der Zahnarzt Dr. … unter dem 23.12.2004 insgesamt 9.173,20 Euro in Rechnung (BI. 13-15 d.A.). In dieser Rechnung waren die Kosten des Fremdlabors in Höhe von 4.594,94 Euro gemäß Rechnung der … vom 17.12.2004 (BI. 17-18 d.A.) enthalten.
Unter dem 21.01.2005 rechnete der Beklagte die erstattungsfähigen Kosten ab. Dabei kürzte er die Fremdlaborkosten um 1.018,60 Euro. Darüber hinaus lehnte er die Erstattung der Kosten für die Keramikverblendung des Zahnes 37 in Höhe von 44,53 Euro ab.
Der Kläger verlangt von dem gekürzten Betrag in Höhe von 1.063,13 Euro (= 1.018,60 Euro
+ 44,53 Euro) entsprechend dem vereinbarten Tarif VC 50%, d.h. 531,57 Euro[…]


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