BVerfG – Az.: 2 BvR 2462/18 – Beschluss vom 25.01.2022
Das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 14. Juli 2017 – 25 OWi 124 Js 12243/16 – (Ziffern 1 und 4 des Tenors) sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. Juni 2018 – 2 Ss OWi 321/18 – verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. Juni 2018 – 2 Ss OWi 321/18 – wird aufgehoben und die Sache zur Entscheidung an das Oberlandesgericht Bamberg zurückverwiesen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. Oktober 2018 – 2 Ss OWi 321/18 – wird damit gegenstandslos.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
I.
1. Der Beschwerdeführer ist geschäftsführender Inhaber eines Speditionsunternehmens. Am 20. Oktober 2014 kontrollierte die Verkehrspolizei ein Lastfahrzeug des Unternehmens und stellte dabei fest, dass das Fahrzeug nicht mit Feuerlöschgeräten ausgerüstet war und seit mehr als zwei Jahren keine Nachprüfung eines Kontrollgerätes stattgefunden hatte. Sie untersagte daraufhin die Weiterfahrt des Fahrzeugs und begleitete dieses zu seinem Startpunkt zurück.
2. Dieselbe Verkehrspolizeiinspektion forderte das Unternehmen des Beschwerdeführers „zur Ermittlung des für den Sachverhalt Verantwortlichen“ mit Anhörungsschreiben vom 15. Dezember 2014 „wegen einer Ordnungswidrigkeit“ beziehungsweise „zur Aufklärung der vorgenannten Ordnungswidrigkeit(en)“ zur Mitteilung auf, wer im Sinne des § 9 Abs. 1, Abs. 2 OWiG die für die Einhaltung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften im Betrieb verantwortliche und beauftragte Person sei. Dabei ging die Verkehrspolizei im Hinblick auf die fehlenden Feuerlöscher und das nicht nachgeprüfte Kontrollgerät von der Verwirklichung bußgeldbewehrter Verstöße gegen das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG), gegen die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), gegen das Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (FPersG) sowie gegen das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) aus.
Die Verkehrspolizeiinspektion wies darauf hin, dass der Unternehmer oder Inhaber des Betriebs gemäß § 9 Abs. 2, Abs[…]