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Krankenversicherungsvertrag – Schweigepflichtentbindungserklärung

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Landgericht Dortmund
Az: 2 S 56/09
Urteil vom 01.04.2010

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03.11.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der im Beschluss vom 20.05.2009 genannten Kosten, trägt nach einem Gegenstandswert von 1.298,64 € der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen.

II.
Auf die Berufung der Beklagten war das am 03.11.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund abzuändern und die Zahlungsklage abzuweisen.

Ein etwaiger aus dem bestehenden Krankenversicherungsverhältnis zwischen den Parteien bestehender Erstattungsanspruch des Klägers ist derzeit nicht fällig, so dass die Klage keinen Erfolg haben kann. Gemäß § 11 Abs. 1 VVG a.F. tritt Fälligkeit einer Geldforderung mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen ein. Diese Erhebungen sind noch nicht abgeschlossen. Dazu bedarf es noch der Auskünfte des Vorbehandlers des Klägers, die die Beklagte nicht erlangen kann, solange der Kläger seinen Vorbehandler nicht von dessen ärztlicher Schweigepflicht entbindet. Die Beklagte war berechtigt, vom Kläger eine solche Schweigepflichtentbindungserklärung zu verlangen. Ungeachtet der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die Beklagte bei der Leistungsprüfung Gesundheitsdaten prüfen darf mit dem Ziel, sich vom Vertrag zu lösen, kann nicht zweifelhaft sein, dass ihr das Recht zusteht, die Voraussetzungen ihrer Leistungspflicht zu prüfen, wozu auch eine evtl. Vorvertraglichkeit gehört. Denn der dem Kläger versprochene Versicherungsschutz begann nach § 2 Abs. 1 der vereinbarten MB/KK 94 (erst) mit dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, dem 01.05.2005, so dass für die im Jahre 2006 und 2007 durchgeführten zahnärztlichen Behandlungen die Annahme eines Versicherungsfalles in versicherter Zeit nicht selbstverständlich war, da der Versicherungsfall nicht erst mit der Behandlung, sondern bereits mit der ersten Diagnostik beginnt (OLG Dresden, VersR 2009, 1651; LG Dortmund, NJW-RR 2008, 118). Jedenfalls war die dem Kläger unter de[…]


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