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Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Gehwegs

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VG Ansbach – Az.: AN 10 K 19.01353 – Urteil vom 09.12.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Mit Formblattschreiben vom 9. Mai 2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO. Diesen Antrag begründete er mit E-Mail vom 14. Mai 2019 im Wesentlichen damit, dass er in der … in … ein Lokal betreibe, vor dem zwei Behindertenparkplätze ausgewiesen seien. Es sei deshalb ein Parken in diesem Bereich nicht möglich. Daneben befinde sich eine Feuerwehranfahrtszone, wo absolutes Halteverbot gelte. Das Lokal selbst besitze keinen Hintereingang, wie es bei den Nachbarn der Fall sei. Da allerdings täglich Getränke angeliefert werden müssten, sei eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Gehwegs und zum Halten notwendig. In der näheren Umgebung befänden sich keine weiteren Parkmöglichkeiten, so dass, nicht zuletzt aufgrund des nicht unerheblichen Getränkegewichts, eine Anlieferung maßgeblich erschwert sei. Der Kläger sei auch deshalb auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung angewiesen, weil er aufgrund einer Knieverletzung persönlich beeinträchtigt sei.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht mehr möglich sei. Es handle sich um eine Feuerwehranfahrtszone. Der Kläger könne einen regulären Parkplatz benutzen. Im Übrigen sei es im Rahmen der Gleichbehandlung nicht möglich, vorliegend eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Ein besonders dringender Einzelfall sei nicht gegeben. Es sei insbesondere deshalb nicht zu erkennen, dass die Versagung zu einer unbilligen Härte für den Kläger führe, da in näherer Umgebung Möglichkeiten zum Be- und Entladen vorhanden seien.

Dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12. Juli 2019 Klage.

Mit Bescheid vom 12. Juli 2019 wurde der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auch förmlich abgelehnt. Es wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht vorlägen. Insbesondere stünde dem Kläger an dem Gehweg angrenzenden Seitenstreifen eine Parkmöglichkeit zur Verfügung. Des Weiteren dürfe zum kurzzeitigen Be- und Entladen auch die Fahrbahn benutzt werden. Zwar habe der Kläger zuvor Ausnahmegenehmigungen erhalten, doch habe sich die Verwaltungspraxis der Beklagten geändert. Auch müsse eine freie Zufahrtsmöglichkeit für ein Löschfa[…]


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