Oberlandesgericht Oldenburg
Az: 1 U 107/ 00
Verkündet am: 18. Januar 2001
Vorinstanz: LG Oldenburg – Az.: 13 O 3045/98
Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2001 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 20. September 2000 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Schmerzensgeld i.H.v. 8.000,- DM, Schadensersatz i.H.v. 20.747,- DM sowie ab November 1998 eine monatliche Schadensersatzrente i.H.v. 450,DM, und zwar jeweils im Voraus bis zum 3. Tag des laufenden Monats, zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 2/5 und der Beklagte 3/5. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 1/5 -und der Beklagte 4/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Parteien übersteigt nicht 60.000,- DM.
Tatbestand:
Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz gerichtete Klage mit zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 12. November 1999 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit dem hiermit wegen weiterer Einzelheiten in Bezug genommen angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klägerin zum einen ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,- DM zuerkannt. Ferner hat es den Beklagten zum Ersatz eine Haushaltsführungsschadens verurteilt, und zwar für die Zeit ab dem 27. Oktober 1995 bis einschließlich Oktober 1998 zur Zahlung eines Betrages von 30.680,57 DM und für die Folgezeit zur Zahlung einer monatlichen Schadensersatzrente in Höhe von 630,- DM. Die in allen drei vorgenannten Punkten weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen.
Gegen dieses ihm am 22. September 2000 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 20. Oktober 2000 Berufung eingelegt und diese – nach entsprechender Fristverlängerung – am 4. Oktober 2000 begründet.
Der Beklagte nimmt seine Verurteilung hinsichtlich des Schmerzensgeldes hin und wendet sich lediglich gegen den der Klägerin zuerkannten Haushaltsführungss[…]